Das Krankengeld wird in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze geleistet. Es ist also nicht, wie im Normalfall, auf 70 % des Regelentgelts und höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts begrenzt. Somit entspricht das Krankengeld dem regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelt des Spenders von Organen oder Geweben.

 
Wichtig

Einmalzahlung wird nicht berücksichtigt

Eine zusätzliche Berücksichtigung der Einmalzahlungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V darf nicht erfolgen, weil der Spender während der Arbeitsunfähigkeit ein höheres Krankengeld erzielen würde, als das Entgelt ausgefallen wäre.

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