(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung[1] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] legt die Verteilungsquote für die nach § 221 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Bund geleisteten Abgeltungsbeträge fest. 2Die Verteilungsquote entspricht dem Verhältnis der Summe der in Satz 1 genannten Beträge zur Summe der in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Ausgaben.

 

(2) Für die in § 221 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Zahlungstermine legt das Bundesamt für Soziale Sicherung[2] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] eine vorläufige Verteilungsquote mit folgender Maßgabe fest:

 

1.

für den Termin 1. Mai ist die in der Vierteljahresrechnung für den Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember des Vorjahres ausgewiesene Summe der Ausgaben nach § 2,

 

2.

für den Termin 1. November sind der gesamte Abgeltungsbetrag für das Jahr und die in der Vierteljahresrechnung für den Berichtszeitraum 1. Januar bis 30. Juni ausgewiesene Summe der Ausgaben nach § 2

zugrunde zu legen.

 

(3) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung[3] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] teilt die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Verteilungsquote unverzüglich den Spitzenverbänden der Krankenkassen mit. 2Die Spitzenverbände stellen sicher, dass die Krankenkassen, für die sie zuständig sind, unverzüglich Kenntnis von der Verteilungsquote erhalten. 3Das Bundesamt für Soziale Sicherung[4] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] macht die Verteilungsquote im Bundesanzeiger bekannt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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