§ 1 Verfahrensbeteiligte und zentrale Stelle

 

(1) Krankenkassen und Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 4 Abs. 2 und § 213 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Körperschaften.

 

(2) Die Mitteilung der Spitzenverbände, wer zentrale Stelle nach § 221 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist, erfolgt bis zum 15. April 2004 an das Bundesamt für Soziale Sicherung[1] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt].

[1] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

§ 2 Zu berücksichtigende Ausgaben

 

(1) Als Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage aufgeführten Ausgaben zu berücksichtigen, soweit sie nach § 37 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung in der im Erhebungszeitraum geltenden Fassung und nach Maßgabe der Bestimmungen des Kontenrahmens für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gebucht wurden.

 

(2) 1Die Summe der in Absatz 1 genannten Ausgaben ist von den Krankenkassen gesondert in der jeweiligen Vierteljahresrechnung anzugeben. 2Die in der Vierteljahresrechnung für den Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember ausgewiesene Summe gilt als endgültige Summe für die Berechnung der Verteilung auf die Krankenkassen.

§ 3 Verteilungsquote

 

(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung[1] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] legt die Verteilungsquote für die nach § 221 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Bund geleisteten Abgeltungsbeträge fest. 2Die Verteilungsquote entspricht dem Verhältnis der Summe der in Satz 1 genannten Beträge zur Summe der in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Ausgaben.

 

(2) Für die in § 221 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Zahlungstermine legt das Bundesamt für Soziale Sicherung[2] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] eine vorläufige Verteilungsquote mit folgender Maßgabe fest:

 

1.

für den Termin 1. Mai ist die in der Vierteljahresrechnung für den Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember des Vorjahres ausgewiesene Summe der Ausgaben nach § 2,

 

2.

für den Termin 1. November sind der gesamte Abgeltungsbetrag für das Jahr und die in der Vierteljahresrechnung für den Berichtszeitraum 1. Januar bis 30. Juni ausgewiesene Summe der Ausgaben nach § 2

zugrunde zu legen.

 

(3) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung[3] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] teilt die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Verteilungsquote unverzüglich den Spitzenverbänden der Krankenkassen mit. 2Die Spitzenverbände stellen sicher, dass die Krankenkassen, für die sie zuständig sind, unverzüglich Kenntnis von der Verteilungsquote erhalten. 3Das Bundesamt für Soziale Sicherung[4] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] macht die Verteilungsquote im Bundesanzeiger bekannt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

§ 4 Verteilungsverfahren

 

(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung[1] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] ermittelt für jede Krankenkasse die Höhe des Jahresabgeltungsbetrages, indem die in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannte Summe der Ausgaben der jeweiligen Krankenkasse mit der nach § 3 Abs. 1 festgelegten Verteilungsquote vervielfacht wird.

 

(2) 1Für die Bestimmung der vorläufigen Abgeltungsbeträge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Summe für den Termin 1. Mai die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und für den Termin 1. November die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannte Summe der Ausgaben tritt. 2Der zum 1. Mai ermittelte vorläufige Abgeltungsbetrag gilt als Abschlag auf den zum 1. November ermittelten vorläufigen Abgeltungsbetrag, der als Abschlag auf den nach Absatz 1 zu ermittelnden Jahresabgeltungsbetrag gilt.

 

(3) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung[2] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] leitet die vorläufigen Abgeltungsbeträge jeweils unverzüglich an die zentrale Stelle und teilt dieser die auf die einzelnen Krankenkassen entfallenden Beträge mit. 2Der Jahresabgeltungsbetrag ist unter Berücksichtigung der geleisteten vorläufigen Abgeltungsbeträge mit den Ausgleichsansprüchen und -verpflichtungen der Krankenkassen in dem für den Zeitraum des gesamten Vorjahres durchzuführenden Ausgleich nach § 17 Abs. 3a Satz 1 der Risikostruktur- Ausgleichsverordnung, bei Nichtdurchführung dieses Ausgleichs im monatlichen Ausgleich (§ 17 der Risikostruktur- Ausgleichsverordnung) für den Monat April des Folgejahres zu verrechnen.

 

(4) Das Nähere über die Weiterleitung der Abgeltungsbeträge an die einzelnen Krankenkassen bestimmt die zentrale Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung[3] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt].

 

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