(1) Der G-BA lässt die Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Versorgungsqualität in Deutschland evaluieren. In der Evaluation ist zu untersuchen, ob die in § 1 formulierten Ziele erreicht wurden und ob die Mindestvorgaben der Richtlinie geeignet sind, den angestrebten Zweck zu erfüllen. Dabei sind auch unerwünschte Auswirkungen und Umsetzungshindernisse darzustellen.

 

(2) Der G-BA wird die zweistufige Evaluation so beauftragen, dass ein erster schriftlicher Evaluationsbericht bis zum 31. Dezember 2024 und ein zweiter schriftlicher Evaluationsbericht zum 31. Dezember 2027 vorliegt.

 

(3) Bei den Evaluationen sind die Daten des Nachweisverfahrens zu berücksichtigen.

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