Zusammenfassung
Einmalige oder laufende Geldleistungen können gepfändet werden. Dazu ist ein Vollstreckungstitel erforderlich. Bestimmte Geldleistungen, wie z. B. Erziehungsgeld oder solche, die einen behinderungsbedingten Mehraufwand ausgleichen, sind beschränkt pfändbar. Ansprüche auf Dienst- oder Sachleistungen sind unpfändbar.
Gesetzliche Unterhaltsansprüche von Ehegatten oder Kindern können von laufenden Sozialleistungen abgezweigt und an die unterhaltsberechtigten Personen ausgezahlt werden. D. h., die Auszahlung im Bereich des Sozialrechts erfolgt an andere Personen als den eigentlich Berechtigten. Die Abzweigung ist auf laufende Geldleistungen beschränkt, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen (z. B. Krankengeld oder Rente).
Sozialversicherung: Rechtsgrundlage für die Pfändung ist § 54 SGB I. Die Abzweigung bei verletzter Unterhaltspflicht richtet sich nach § 48 SGB I.
1 Pfändung von Geldleistungen
Ansprüche auf die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden. Anders verhält es sich bei den Geldleistungen der Sozialversicherungsträger.
1.1 Laufende Geldleistungen
1.1.1 Begriff
Laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Geldleistungen in diesem Sinne werden laufend für bestimmte Zeitabschnitte gezahlt. Das gilt auch, wenn die Leistung für einen bestimmten Zeitraum in einem Betrag ausgezahlt wird. Laufende Geldleistungen sind z. B.
1.1.2 Pfändbare Geldleistung
Grundlage für die Pfändung ist der Nettobetrag der laufenden Geldleistung (z. B. der Auszahlungsbetrag des Krankengeldes, nach dem die Beitragsanteile abgezogen sind). Durch das Vollstreckungsgericht sind die Pfändungsfreigrenzen zu beachten.
Pfändbar sind innerhalb der genannten Grenzen auch Nachzahlungen oder zukünftige Ansprüche. Dabei ist beim pfändbaren Betrag zu berücksichtigen, auf welchen Zeitraum sich die Leistung bezieht.
1.1.3 Drittschuldnererklärung
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist durch den Sozialleistungsträger (Drittschuldner) zu beachten, sobald er ihm zugestellt ist. Der Sozialleistungsträger gibt über die Forderung eine Drittschuldnererklärung ab und legt dar, ob und
- inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und Zahlung zu leisten bereit ist;
- welche Ansprüche andere Personen an die Forderung stellen;
- wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.
Einen Verwaltungsakt erlässt der Sozialleistungsträger in diesem Zusammenhang nicht.
1.2 Einmalige Geldleistungen
Einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, wenn es den Umständen des Einzelfalls angepasst ist und damit der Billigkeit entspricht. Typische Einmalzahlungen sind
- Kostenerstattungen,
- Rentenabfindungen,
- Bestattungskosten oder
- Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds.
Das Vollstreckungsgericht prüft, ob die Pfändung zulässig ist, bevor der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen wird. Dabei sind die
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Sozialleistungsberechtigten,
- Art der Forderung sowie
- Höhe und Zweckbestimmung der Geldleistung
zu berücksichtigen.
1.3 Begrenzt unpfändbare Geldleistungen
Begrenzt unpfändbar sind
- Elterngeld,
- Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz,
- Wohngeld und
- Geldleistungen, die den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand ausgleichen.
Wenn ein Teil der genannten Leistungen pfändbar ist, richtet sich der Umfang der Pfändung nach § 54 Abs. 4 SGB I.
1.4 Pfändung von Geldleistungen für Kinder
Ein Anspruch auf Geldleistungen für Kinder (z. B. Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes gepfändet werden.
2 Abzweigung von laufenden Geldleistungen
2.1 Begünstigter Personenkreis
Laufende Geldleistungen, die den Lebensunterhalt sichern, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder an die Kinder des Sozialleistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Laufende Geldleistungen in diesem Sinn sind z. B. Kranken- und Arbeitslosengeld oder Renten.
Die Auszahlung des abgezweigten Betrags kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt. "Stelle" in diesem Sinn ist z. B. eine Behörde, die Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter oder Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen erbringt. Der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Ehegatten, Lebenspartners oder der Kinder geht in diesem Fall auf die Behörde über.
2.2 Gesetzliche Unterhaltspflicht
Unterhaltstitel
Maßstab ist die konkrete gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Empfängers der laufenden Geldleistung. Sie ergibt sich entweder aus einem Unterhaltstitel (z. B. in Form eines rechtskräftigen Urteils) oder ist nach den in der Praxis hierzu verwendeten Tabellen verschiedener Oberlandesgerichte zu ermitte...