Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen und der daraus resultierende Bedarf an Hilfe mindestens 6 Monate dauern.
Die Anerkennung von Pflegebedürftigkeit ist auch vor Ablauf von 6 Monaten möglich, wenn
- das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit zwar vermindert werden kann, diese aber mindestens 6 Monate andauern wird oder
- die Lebenserwartung des Pflegebedürftigen weniger als 6 Monate beträgt.
Bestimmung des 6-Monats-Zeitraums
Der 6-Monats-Zeitraum bestimmt sich vom Eintritt der Hilfebedürftigkeit an und nicht vom Zeitpunkt der Begutachtung.
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