2.1 Lebensbereiche

Bei der Begutachtung werden die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten der Menschen in verschiedenen Lebensbereichen beurteilt. Die pflegefachlichen Kriterien werden in 6 Bereiche abgefragt:

  1. Mobilität, z. B.

    • körperliche Beweglichkeit (z. B. morgens aufstehen vom Bett und ins Badezimmer gehen oder Positionswechsel im Bett)
    • Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
    • Treppensteigen
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, z. B.

    • Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
    • Orientierung über Ort und Zeit
    • Sachverhalte und begreifen
    • Erkennen von Risiken
    • andere Menschen im Gespräch verstehen
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, z. B.

    • Unruhe in der Nacht
    • Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind
    • Abwehr pflegerischer Maßnahmen
  4. Selbstversorgung, z. B.

    • selbstständiges Waschen und Ankleiden
    • Essen und Trinken
    • selbstständige Benutzung der Toilette
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, z. B.

    • Fähigkeit, Medikamente selbst einnehmen zu können
    • Blutzuckermessung selbst durchzuführen und deuten zu können
    • Arzt selbstständig aufsuchen zu können
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, z. B.

    • Tagesablauf selbstständig gestalten zu können
    • Kontakte mit anderen Menschen aufnehmen und pflegen

2.2 Beeinträchtigung der Selbstständigkeit/Fähigkeiten bei der Haushaltsführung

Die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit bei der Haushaltsführung werden gesondert erhoben, aber nicht zur Ermittlung des Pflegegrades herangezogen. Damit soll eine doppelte Berücksichtigung vermieden werden, z. B. eine Beeinträchtigung in der Mobilität führt nicht nur zu einem Hilfebedarf beim Aufstehen, Waschen und/oder Anziehen, sondern auch bei der Versorgung des Haushalts. Die separate Ermittlung dient lediglich als Grundlage für eine Versorgungsplanung und gibt evtl. Anhaltspunkte für den Leistungsumfang der Pflegesachleistung.

Ermittelt werden die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit bei

  • außerhäuslichen Aktivitäten, z. B. Verlassen der Wohnung, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel Besuch von Kindergarten, Schule, Arbeitsplatz und
  • Haushaltsführung, z. B. Einkaufen, Zubereiten einfacher Mahlzeiten, Umgang mit finanziellen Angelegenheiten oder Behördenangelegenheiten.

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