Begriff

Die Pflegekassen haben eine allgemeine Aufklärungs- und Auskunftspflicht. Darüber hinaus haben Pflegebedürftige auch einen Leistungsanspruch auf Pflegeberatung. Die Pflegeberatung bietet Hilfe bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten. Die Pflegeberater sind besonders zu qualifizieren. Die Pflegekasse hat dem Antragsteller einen konkreten Beratungstermin anzubieten oder Beratungsgutscheine auszustellen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Aufklärungs- und Auskunftspflicht bestimmt § 7 SGB XI, für die Pflegeberatung § 7a SGB XI und für die Beratungsgutscheine § 7b SGB XI. Weitere Regelungen ergeben sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger (GR v. 20.12.2022), und den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7a Abs. 3 Satz 3 SGB XI zur Anzahl und Qualifikation der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater (Pflegeberatungs-Richtlinie).

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