Das Pflegegeld für Teilmonate, z. B. bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Laufe des Kalendermonats, wird anteilig gekürzt. Dabei ist das monatliche Pflegegeld durch 30 zu teilen und mit der Anzahl der jeweiligen Kalendertage zu multiplizieren.
Pflegegeld für Teilmonat
Pflegegeld bei Pflegegrad 4 |
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vom 21.7. bis 31.7. |
765 EUR : 30 x 11 Tage = 280,50 EUR |
2.1.1 Vollstationäre Krankenhausbehandlung/stationärer Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme
Das Pflegegeld wird nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit während einer
- vollstationären Krankenhausbehandlung,
- stationären medizinischen Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme
für die ersten 4 Wochen in voller Höhe weitergezahlt. Die 4-Wochenfrist beginnt mit dem Aufnahmetag. Bei einer Kürzung setzt die Leistung mit dem Entlassungstag wieder ein. Auch bei Inanspruchnahme von häuslicher Krankenpflege statt Krankenhausbehandlung besteht ein Anspruch auf Pflegegeld für bis zu 4 Wochen.
Sofern die Pflegebedürftigkeit während der vollstationären Krankenhausbehandlung festgestellt wird und auch erst ab diesem Zeitpunkt vorliegt, kann eine Zahlung des Pflegegeldes erst ab dem Tag vorgenommen werden, ab dem der Pflegebedürftige sich wieder in seiner häuslichen Umgebung aufhält.
Pflegegeldzahlung bei Krankenhausbehandlung
Pflegegeld bei Pflegegrad 3 |
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Vollstationäre Krankenhausbehandlung |
16.3. bis 25.4. |
Pflegegeld wird weitergezahlt |
bis 12.4. (28. Tag der vollstationären Krankenhausbehandlung) und wieder ab 25.4. (Tag der Krankenhausentlassung) |
Pflegegeld für März = |
573 EUR |
Pflegegeld für April = 1.4. bis 12.4. (12 Tage) und 25.4. bis 30.4. (6 Tage) (573 EUR : 30 x 18 Tage) |
343,80 EUR |
Schließt sich eine stationäre medizinische Leistung zur Rehabilitation (auch Anschlussrehabilitation) an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung an, ist die 4-Wochenfrist nur einmal anzuwenden. Dies gilt auch, wenn sich häusliche Krankenpflege statt Krankenhausbehandlung unmittelbar an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung anschließt. Ab dem letzten Tag der häuslichen Krankenpflege ist wiederum Pflegegeld zu zahlen.
Kommt es zwischen der vollstationären Krankenhausbehandlung und der Anschlussrehabilitation allerdings zu einer Unterbrechung, wird das Pflegegeld für 2x bis zu 4 Wochen weitergezahlt.
2.1.2 Entlassung aus der stationären Krankenhausbehandlung in die Kurzzeitpflege
Wird das Pflegegeld erst während dem Krankenhausaufenthalt beantragt, besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung des Pflegegeldes. Ein Anspruch auf Zahlung von hälftigem Pflegegeld besteht allerdings, wenn der Versicherte bereits vor der Einweisung ins Krankenhaus Pflegegeld bezog und auch noch ein Anspruch darauf besteht – also die Krankenhausbehandlung nicht länger als 28 Tage gedauert hat.
2.1.3 Aufnahme aus der Kurzzeitpflege in die stationäre Krankenhausbehandlung
Es besteht Anspruch auf die Fortzahlung des hälftigen Pflegegeldes für die ersten 4 Wochen des Krankenhausaufenthalts.
4-Wochen-Regelung bei Kurzzeitpflege/Krankenhausaufenthalt
Pflegegeld bei Pflegegrad 3 |
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Kurzzeitpflege |
8.11. bis 16.11. |
vollstationäre Krankenhausbehandlung |
16.11. bis 20.11. |
Pflege in der häuslichen Umgebung ab |
20.11. |
Das Pflegegeld ist bis zum 8.11. in voller Höhe zu zahlen. Ab dem 9.11. wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt – dies gilt auch für die Zeit des Krankenhausaufenthalts vom 16.11. bis 19.11. (< 28 Tage). Ab dem 20.11. ist Pflegegeld wieder in voller Höhe zu zahlen. |
2.1.4 Arbeitgebermodell/Kostenbeteiligung Sozialamt
Das Pflegegeld wird ohne zeitliche Beschränkung während
- des Bezugs von häuslicher Krankenpflege statt Krankenhausbehandlung,
- einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder
- einer stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation
weitergezahlt, wenn die Pflege durch eine beschäftigte besondere Pflegekraft (Assistenzkraft) sichergestellt ist und § 63b Abs. 6 Satz 1 SGB XII Anwendung findet.
Ziel der Regelung ist es, pflegebedürftigen Menschen auch im Interesse der von ihnen im sog. Arbeitgebermodell beschäftigten Pflegekräften Planungssicherheit hinsichtlich des Bestands des Beschäftigungsverhältnisses bei Erkrankung der Pflegebedürftigen zu geben.