Kosten für Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse nur übernommen, wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse oder eines anderen Leistungsträgers (z. B. Unfallversicherung) besteht. D. h., bei der Prüfung der Zuständigkeit ist mit der Prüfung der krankenversicherungsspezifischen Indikationen zu beginnen.[1]

Der Anspruch besteht unabhängig vom Pflegegrad und orientiert sich an dem vorliegenden Einzelfall. Der Anspruchsgrund kann sowohl in der Person des Pflegebedürftigen als auch der Pflegeperson liegen. Ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel besteht nur im häuslichen Bereich.

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