Es besteht neben dem Anspruch auf Pflegeleistungen von bis zu 6 Wochen ein weiterer Anspruch bei Aufenthalten in EU-/EWR-Staaten und der Schweiz.
4.1 Auslandsaufenthalt in der EU/im EWR-Ausland/in der Schweiz
Das Pflegegeld ist eine Geldleistung und deshalb ins EU/EWR-Ausland oder Schweiz exportfähig. Der Pflegebedürftige
- hält sich vorübergehend oder auf Dauer in einem EU-Staat auf und
- hat im Wohnstaat Anspruch auf Pflegesachleistungen,
so ist das Pflegegeld um den Betrag der Sachleistungen des Wohnstaates zu mindern.
Staatsangehörigkeit des Versicherten
Diese Regelungen gelten in EU-Staaten – mit Ausnahme von Dänemark – unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Versicherten. In den EWR-Staaten, der Schweiz und Dänemark gilt diese Regelung nur für Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates, Schweizer, Flüchtling oder Staatenlose.
Auslandsaufenthalt in der EU
Eine Pflegebedürftige (Pflegegrad 2) ist bei einer Pflegekasse in Deutschland versichert und wohnt in den Niederlanden. Sie erhält von der niederländischen Krankenversicherung Sachleistungen.
Das Pflegegeld in Höhe von 316 EUR wird um die in Anspruch genommene Sachleistung gemindert.
Pflegebedürftige, die
- sich in einem EWR-Staat, der Schweiz oder Dänemark aufhalten und
- nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates, Schweizer, Flüchtling oder Staatenlose sind
müssen sich für die Inanspruchnahme der Pflegesachleistung des Wohnstaates oder den Export des Pflegegeldes entscheiden.
Auslandsaufenthalt in einem EWR-Staat
Eine Pflegebedürftige (Pflegegrad 3) ist türkische Staatsangehörige und bei einer Pflegekasse in Deutschland versichert. Sie wohnt in Dänemark. Sie entscheidet sich für den Export des Pflegegeldes und erhält weiterhin Pflegegeld in Höhe von 545 EUR monatlich.
4.2 Auslandsaufenthalt außerhalb der EWR-Staaten/Schweiz (Abkommens-/Nichtvertragsstaaten)
Pflegebedürftige, deren Wohnort bzw. gewöhnlicher Aufenthalt sich in einem Abkommens- bzw. Nichtvertragsstaat befindet, haben bei einem dauernden Aufenthalt keinen Anspruch auf Pflegeleistungen.
Ende der Mitgliedschaft zur sozialen Pflegeversicherung
Die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung ist bei Verlegung des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Abkommensstaat ebenfalls zu beenden. Die Mitgliedschaft endet
- bei Doppelrentner mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung oder
- mit dem Zeitpunkt der Verlegung des Wohnortes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes.
4.3 Auslandsaufenthalt im Vereinigten Königreich
Das Vereinigte Königreich trat zum 31.1.2020 aus der EU aus und mit einem Austrittsabkommen wurden folgende Regelungen vereinbart:
- Alle "Bestandsfälle", die vor dem 1.1.2021 begonnen haben, gelten die bisherigen Regelungen weiterhin.
- Versicherte, bei denen die grenzüberschreitende Situation zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ab 1.1.2021 beginnt, haben keinen Anspruch auf Pflegeleistungen.