(1) Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt über

 

1.

die Pflegeeinrichtungen,

 

2.

die Pflegegeldleistungen.

 

(2) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sowie teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime), mit denen ein Versorgungsvertrag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen).

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