Zu den Eltern im Sinne dieser Regelung zählen neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch Stiefeltern und Pflegeeltern. Die Definition ist grundsätzlich dieselbe wie für den Beitragszuschlag für Kinderlose.[1]

Eine einmal begründete Elterneigenschaft nimmt Mitglieder dauerhaft vom Beitragszuschlag für Kinderlose aus. Die Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen kann jedoch wieder entfallen.

Dies ist insbesondere der Fall

  • bei leiblichen Eltern zum Zeitpunkt der Zustellung des Adoptionsbeschlusses an den/die Annehmenden,
  • bei als Väter geltenden Personen (rechtliche Vaterschaft) mit Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater,
  • bei Pflegeeltern infolge des Abbruchs bzw. der Auflösung des Pflegeverhältnisses.

Der Wegfall der Elterneigenschaft stellt eine Änderung in den Verhältnissen dar, die für die Feststellung der Beitragspflicht bzw. der Beitragshöhe erheblich sind. Das Mitglied hat der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die Änderung unverzüglich mitzuteilen. Der Wegfall der Elterneigenschaft wirkt auf das maßgebende Ereignis zurück. Die Kenntnis der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse hierüber bewirkt lediglich den Anstoß etwaiger rückwirkender Korrekturen.

[1]

S. Abschn. 2.2.

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