Damit die Beitragsentlastung zum Tragen kommt, sind mindestens 2 Kinder erforderlich, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Neugeborene Kinder werden – vorbehaltlich der Regelungen zum Nachweis[1] – jeweils ab dem 1. des Monats der Geburt des Kindes berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Beitragsentlastung bei neugeborenen Kindern

Der versicherungspflichtige Arbeitnehmer Murat Deniz ist Mitglied der Krankenkasse A und deren Pflegekasse. Er ist Vater von Zwillingen, die im März 2020 geboren wurden. Am 25.3.2024 bringt seine Ehefrau das gemeinsame 3. Kind zur Welt.

Ergebnis: Bisher hat Herr Deniz 2 Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Beitrag reduziert sich für ein Kind um 0,25 % auf 3,15 %. Die Geburt des 3. Kindes am 25.3.2024 reduziert den Beitrag ab 1.3.2024 um weitere 0,25 % auf dann 2,9 %.

[1]

S. Abschn. 4.

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