Ende der Beitragsentlastung im Zeitverlauf
Laura Ferg ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied der Krankenkasse A und deren Pflegekasse. Sie hat die folgenden 7 leiblichen Kinder:
- Kind A: geb. 23.2.1998 – wohnt noch bei den Eltern und studiert,
- Kind B: geb. 4.10.1999 – arbeitet im selben Betrieb wie die Mutter, ist verheiratet und wohnt in der Nachbarstadt,
- Kind C: geb. 1.12.2000 – absolviert eine Ausbildung und hat eine eigene Wohnung,
- Kind D: geb. 1.5.2003 – nach einem Unfall schwerbehindert i. S. d. SGB IX und dauerhaft auf Hilfe angewiesen, wohnt bei den Eltern,
- Kind E: geb. 1.5.2003 – bei einem Unfall im Jahr 2010 verstorben,
- Kind F: geb. 16.3.2007 – besucht noch die Schule,
- Kind G: geb. 16.3.2007 – besucht noch die Schule.
Ergebnis: Für die Beurteilung des Beitragsabschlags ist allein die Vollendung des 25. Lebensjahres bei den einzelnen Kindern von Bedeutung. Der ergänzende Text ist unwichtig. Das verstorbene Kind wird ebenfalls bis zu dem Zeitpunkt berücksichtigt, an dem es das 25. Lebensjahr vollendet hätte. Für das schwerbehinderte Kind D gilt keine Verlängerungsregelung. Die Kinder werden jeweils bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden.
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Kind A |
Kind B |
Kind C |
Kind D |
Kind E |
Kind F |
Kind G |
Geburtsdatum |
23.2.1998 |
4.10.1999 |
1.12.2000 |
1.5.2003 |
1.5.2003 |
16.3.2007 |
16.3.2007 |
Vollendung 25. Lebensjahr |
22.2.2023 |
3.10.2024 |
30.11.2025 |
30.4.2028 |
30.4.2028 |
15.3.2032 |
15.3.2032 |
Kind A hat bereits das 25. Lebensjahr vollendet. Dieses Kind wird bei der Ermittlung der Beitragsentlastung nicht berücksichtigt. Die verbleibenden 6 Kinder haben bzw. hätten das 25. Lebensjahr am 1.1.2024 noch nicht vollendet. Für die Kinder 2 bis 5, also für 4 der 6 zu berücksichtigenden Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird eine Beitragsentlastung berücksichtigt. Je berücksichtigungsfähiges Kind reduziert sich der Beitrag um 0,25 Beitragssatzpunkte, also insgesamt um 1 % auf 2,4 %. Davon trägt der Arbeitgeber 1,7 % und Frau Ferg 0,7 %.
Ab 1.11.2024 wird Kind B nicht mehr berücksichtigt, da es am 3.10.2024 das 25. Lebensjahr vollendet hat. Da weiter 5 Kinder verbleiben, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ändert sich die Beitragsentlastung zu diesem Zeitpunkt nicht.
Am 1.12.2025 feiert Kind C den 25. Geburtstag. Damit verbleiben ab dem 1.12.2025 4 Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Daraus resultiert eine Beitragsentlassung von nur noch 0,75 Beitragssatzpunkte, sodass der Beitrag für Frau Ferg auf 2,65 % steigt. Die Erhöhung betrifft ausschließlich ihren Beitragsanteil, der dann 0,95 % beträgt.
Am 30.4.2028 vollendet Kind D das 25. Lebensjahr. Ebenso hätte das verstorbene Kind E an diesem Tag das 25. Lebensjahr vollendet. Beide Kinder werden ab 1.5.2028 nicht mehr bei der Beitragsentlastung berücksichtigt. Es verbleiben noch die Zwillinge F und G, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Da nur ab dem 2. bis 5. Kind eine Beitragsentlastung erfolgt, erhöht sich für Frau Ferg der Beitrag um 0,5 Beitragssatzpunkte auf 1,45 %. Der Gesamtbeitrag beträgt ab 1.5.2028 3,05 %.
Am 15.3.2032 vollenden Kind F und G das 25. Lebensjahr. Mit Ablauf des Monats März 2032 entfällt die Beitragsentlastung für Frau Ferg. Ab 1.4.2032 gilt für sie der Beitragssatz von 3,4 %.