Bei den Nachweisen ist zwischen Kindern zu unterscheiden, die

  • vor dem 1.7.2023 geboren wurden,
  • im Zeitraum zwischen dem 1.7.2023 und dem 30.6.2025 geboren werden und
  • ab dem 1.7.2025 geboren werden.

5.2.1 Geburt des Kindes vor dem 1.7.2023

Nachweise für vor dem 1.7.2023 geborene Kinder wirken vom 1.7.2023 an; erfolgt der Nachweis für zwischen dem 1.4.2023 und dem 30.6.2023 geborene Kinder innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht.

Bei der Ermittlung der 3-Monats-Frist wird der Geburtstag als Ereignistag nicht mitgerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Geburt vor dem 1.7.2023

Der bisher kinderlose Arbeitnehmer zahlt den Beitragszuschlag für Kinderlose. Am 25.5.2023 wird der Arbeitnehmer erstmals Vater. Die Geburtsurkunde legt er dem Arbeitgeber im Juni 2023 vor.

Ergebnis: Die 3-Monats-Frist verläuft vom 26.5. bis zum 25.8.2023. Die Vorlage im Juni erfolgt innerhalb dieser Frist. Der Kinderlosenzuschlag entfällt rückwirkend ab 1.5.2023.

Die 3-Monats-Frist zur Erbringung des Nachweises bei Geburt des Kindes gilt gleichermaßen beim erstmaligen Beginn einer Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung oder bei einem Wechsel der beitragsabführenden Stelle oder bei Selbstzahlern im Falle des Kranken- und Pflegekassenwechsels. Der Nachweis der Elterneigenschaft ist in diesen Fällen innerhalb von 3 Monaten nach dem maßgebenden Ereignis bei der beitragsabführenden Stelle bzw. für Selbstzahler bei der Pflegekasse einzureichen, damit dieser von Beginn an wirkt.

Wird der Nachweis später eingereicht, wirkt er ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Ist der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die Elterneigenschaft bereits bekannt, wird auf die Nachweisführung durch das Mitglied verzichtet.

5.2.2 Geburt des Kindes in der Zeit vom 1.7.2023 bis zum 30.6.2025

Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 1.7.2023 bis zum 30.6.2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt.

In dieser Zeit werden die beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen vom Aufwand zur Prüfung von Nachweisen weitestgehend entlastet, indem sie auf Anforderung auch die von den Mitgliedern mitgeteilten Angaben über die berücksichtigungsfähigen Kinder ohne weitere Prüfung verwenden dürfen.[1]

Spätestens nach dem Übergangszeitraum steht den beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen das digitale Verfahren zu Verfügung, das sie nutzen können. Alternativ müssen sie eine analoge Prüfung und Erfassung der Nachweise durchführen.

Diese besondere Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bis zum 31.3.2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden soll und ein weiterer Zeitraum von 3 Monaten für die Rückabwicklung zum 1.7.2023 erforderlich ist.

5.2.3 Geburt des Kindes ab dem 1.7.2025

Erfolgt der Nachweis für ab dem 1.7.2025 geborene Kinder innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht. Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Dabei ist unerheblich, ob die beitragsabführende Stelle den digitalen Nachweis nutzt oder weiter analoge Nachweise führt.

Die Regelung entspricht dann wieder der vor dem 1.7.2023 geltenden Regelung.[1]

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