Erfolgt der Nachweis für ab dem 1.7.2025 geborene Kinder innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht. Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Dabei ist unerheblich, ob die beitragsabführende Stelle den digitalen Nachweis nutzt oder weiter analoge Nachweise führt.

Die Regelung entspricht dann wieder der vor dem 1.7.2023 geltenden Regelung.[1]

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