Der Erstattungsbetrag ist grundsätzlich zu verzinsen, um finanzielle Nachteile für die Betroffenen durch die nicht rechtzeitige Berücksichtigung der Beitragsabschläge bei der Beitragsbemessung auszugleichen.
Dieser Erstattungsanspruch ist nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung mit 4 % pro Jahr zu verzinsen. Ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen.
Es handelt sich dabei um eine Übergangsregelung angelegte Vorschrift, die am 28.5.2024 in Kraft getreten und am 30.6.2026 außer Kraft tritt. Sie stellt auf den Erstattungsanspruch nach § 55 Abs. 3d Satz 1 SGB XI ab. Damit werden insbesondere die Fälle von der vereinfachten Verzinsung erfasst, in denen die Beitragsabschläge erst mit Einsatz des digitalen Übermittlungsverfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der Kinder berücksichtigt werden und sich daher ein Erstattungsanspruch wegen zu viel gezahlter Beiträge bzw. Beitragsabschläge ab dem 1.7.2023 ergibt.
Der Zinsanspruch entsteht – im Unterschied zum Zinsanspruch nach § 27 Abs. 1 SGB IV – nach Ablauf (je)des Kalendermonats der Beitragszahlung. Das heißt, er entsteht angesichts der monatlichen Fälligkeit von Beiträgen für jeden Monat der Beitragszahlung, für den die Beiträge wegen der Nichtberücksichtigung des Beitragsabschlags zu viel (zu Unrecht) gezahlt worden sind, eigenständig.
Der Verzinsungszeitraum stellt sich für jeden Monat der (unrechtmäßigen) Beitragszahlung anders dar; er sortiert sich absteigend ausgehend von dem am weitesten zurückliegenden Erstattungszeitraums. Der Zinsanspruch lässt sich nicht aus der Höhe der Erstattungssumme und des Erstattungszeitraums bilden. Der zur Ermittlung des konkreten Zinsanspruchs zu bildende Verzinsungszeitraum beginnt nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung, wobei aus Vereinfachungsgründen auf den Ablauf des Kalendermonats der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge abgestellt werden kann. Der Zeitraum endet mit Ablauf des Kalendermonats vor der Beitragserstattung.
Verzinsung für mehrere Monate
Der Arbeitgeber hat für die Berücksichtigung der Kinderzahl das digitale Nachweisverfahren abgewartet. Im Rahmen der digitalen Abfrage der Kinderanzahl erhält ein Arbeitgeber die Meldung, dass für seinen Arbeitnehmer für die Zeit ab dem 1.7.2023 2 Kinder berücksichtigungsfähig sind.
Ergebnis: Die Erstattung der seit dem 1.7.2023 i. H. v. 0,25 Beitragssatzpunkten zu viel gezahlten Pflegeversicherungsbeiträge (Beitragsabschläge) erfolgt im Zuge der Entgeltabrechnung für den Monat August 2025 durch Aufrechnung mit dem laufenden Beitrag für den Monat August 2025.
Der Erstattungszeitraum verläuft vom 1.7.2023 bis zum 31.7.2025. Die zu erstattenden Beiträge sind wie folgt zu verzinsen:
Der Beitragserstattung für den Monat Juli 2023 ist ein Verzinsungszeitraum von 23 Kalendermonaten zugrunde zu legen; dieser beginnt nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung, also am 1.8.2023. Der Verzinsungszeitraum endet mit Ablauf des Kalendermonats vor der Verzinsung, also am 31.7.2025.
Für die Folgemonate verringert sich der Verzinsungszeitraum jeweils um einen Monat, da die Beitragszahlung jeweils einen Monat später erfolgte. Die Beitragserstattung für den Monat August 2023 umfasst ein Verzinsungszeitraum von 22 Kalendermonaten, die Beitragserstattung für den Monat September 2023 ein Verzinsungszeitraum von 21 Kalendermonaten usw.
Der Erstattungsbetrag ist grundsätzlich ohne vorherige Rundung zu verzinsen, da die Übergangsregelung keine entsprechende Regelung enthält. Es bestehen jedoch aus verfahrenspraktischen Gründen keine Einwände, wenn der jeweilige Erstattungsbetrag – wie bei den grundsätzlichen Verzinsungsregelungen im § 27 SGB IV – vor Ermittlung des Zinsanspruchs auf volle EUR-Beträge abgerundet wird.
Der Erstattungsanspruch wegen zu viel gezahlter Beiträge in Form nicht berücksichtigter Beitragsabschläge und der sich ergebende Zinsbetrag sind durch die beitragsabführenden Stellen und bei Selbstzahlern durch die Pflegekassen auszuzahlen oder mit künftigen Beitragsansprüchen aufzurechnen. Die Aufrechnung bedarf keiner Zustimmung des Berechtigten.
Bei Selbstzahlern übernimmt die Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist, im Hinblick auf die üblicherweise geltenden Verfahrensregelungen die Auszahlung oder Aufrechnung.
Keine Anwendung bei Anwendung des regulären oder vereinfachten Nachweisverfahrens
Wendet die beitragsabführende Stelle das analoge Nachweisverfahren an oder berücksichtigt sie die Angabe, die die betroffene Person zu der Kinderzahl mitgeteilt hat, findet eine Beitragsdifferenzierung nach der Kinderzahl bereits statt. Sofern in diesem Zusammenhang Erstattungsfälle auftreten (z. B. bei verzögerter Mitteilung der Kinderanzahl oder bei fehlerhafter Angabe der Kinderanzahl), kommt die Übergangsregelung des § 125 SGB IV nicht zur Anwendung.