Beschädigte erhalten bei Hilflosigkeit eine Pflegezulage. Die Pflegezulage wird in 6 Stufen gewährt. Sie ist gegenüber Pflegeleistungen nach dem SGB XI vorrangig.
Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Pflegezulage ist § 35 BVG. Die Pflegeleistungen nach dem SGB XI ruhen nach § 34 SGB XI. Weitere Regelungen ergeben sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und den Verbänden der Pflegekassen auf Bundesebene (GR v. 20.12.2022).
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