Postulanten gelten als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und werden als Personen definiert, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.[1] Sie werden Auszubildenden gleichgestellt.

Bei dem Postulat geht es darum, dass nach dem Eigenrecht vieler Ordensgemeinschaften dem Noviziat ein Postulat (Kandidatur oder Vorprüfungszeit) vorgeschaltet ist. Die Dauer des Postulats ergibt sich aus der Satzung der jeweiligen Gemeinschaft. Sie soll wenigstens 6 Monate betragen.

Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung folgt aus der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft der gesetzlichen Krankenversicherung.[2]

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