Sachverhalt
Eine Hausfrau wird für 6 Tage in der Woche (jeweils 4 Stunden) für Reinigungsarbeiten eingestellt, das Entgelt beträgt 650 EUR monatlich. Die Beschäftigung ist von vornherein befristet vom 15.11.2024 bis 28.2.2025 (insgesamt 106 Kalendertage bzw. 72 Arbeitstage). Eine Wiederholungsabsicht besteht nicht. Die eingestellte Mitarbeiterin war zuvor noch nicht kurzfristig beschäftigt und wird auch im Jahr 2025 voraussichtlich keine weitere kurzfristige Beschäftigung aufnehmen. Liegt hier eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vor?
Ergebnis
Maßgebend ist eine Zeitgrenze von 3 Monaten (90 Kalendertagen) bzw. 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr, die im Grunde bei der vorliegenden Beschäftigung sowohl für das Jahr 2024 als auch für das Folgejahr 2025 eingehalten wäre.
Dennoch liegt keine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vor, denn
- bei einer Beschäftigung über den Jahreswechsel müssen die Beschäftigungszeiten in beiden Kalenderjahren zusammengerechnet werden bzw. die Beschäftigung wird im Ganzen betrachtet.
- Die Voraussetzungen einer sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung sind nur gegeben, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage (auch kalenderjahrüberschreitend) befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Die Beschäftigung der Reinigungskraft erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, da das regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Der Arbeitgeber muss die Reinigungskraft daher als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (im Übergangsbereich) bei der zuständigen Krankenkasse anmelden und Sozialversicherungsbeiträge abführen:
- Personengruppenschlüssel 101
- Beitragsgruppenschlüssel 1111
Lohnsteuerliche Beurteilung
Die Besteuerung muss nach den ELStAM erfolgen. Eine Lohnsteuerpauschalierung scheidet grundsätzlich aus, da der steuerlich relevante Zeitrahmen von 18 zusammenhängenden Arbeitstagen sowohl im Jahr 2024 als auch im Jahr 2025 überschritten ist. Die Anwendung der einheitlichen Pauschalsteuer von 2 % scheidet von vornherein aus, da sozialversicherungsrechtlich keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. Die Lohnsteuerpauschalierung mit 20 % für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ist wegen der Entgelthöhe und der gegebenen Rentenversicherungspflicht nicht möglich.