Privat krankenvollversicherte Arbeitnehmer sind während einer Entsendung in das europäische Ausland weiter wie bisher geschützt: Innerhalb der EU und eines Vertragsstaates des EWR gilt der PKV-Vertrag zeitlich unbegrenzt, solange der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland behält. Im außereuropäischen Ausland ist die private Krankenversicherung üblicherweise mindestens einen Monat gültig; für längere Aufenthalte kann eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.
Kostenübernahme bei Auslandsaufenthalt klären
PKV-Versicherte sollten klären, ob der Versicherer im Aufenthaltsland die Kosten vollständig übernimmt oder ob es Erstattungsgrenzen gibt.
Wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in ein Land der EU oder einen anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) verlegt, kann der PKV-Vertrag zwar fortgesetzt werden, doch die Leistungen sind dann auf den für Deutschland vereinbarten Umfang begrenzt. Zieht der Arbeitnehmer in einen Staat außerhalb der genannten Regionen, endet die private Krankenversicherung üblicherweise. Allerdings sind individuelle Vereinbarungen möglich.
Wird der Arbeitnehmer bei einer Wohnsitzverlegung im Gastland nach dessen Rechtslage krankenversicherungspflichtig, kann er den PKV-Vertrag in eine Anwartschaftsversicherung umwandeln. Damit bleiben seine Rechte und die Alterungsrückstellungen erhalten. Nach der Rückkehr des Arbeitnehmers nach Deutschland kann der bis dahin ruhende Privatvertrag wieder aktiviert werden. Bedingung: Das Gehalt des Arbeitnehmers muss über der dann gültigen Versicherungspflichtgrenze liegen.
Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer erhalten bei einer Erkrankung während ihrer Tätigkeit im Ausland die Kosten in dem Umfang ersetzt, wie sie in Deutschland entstanden wären. Das gilt auch für beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige, die den Arbeitnehmer ins Ausland begleiten. Allerdings gibt es einen praktischen Unterschied zum in Deutschland üblichen Sachleistungsprinzip: Die Krankheitskosten im Ausland bezahlt zunächst der Arbeitgeber, der diese Aufwendungen dann von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet bekommt.
Absicherung eines Rücktransports
Um auch jene Kosten abzudecken, welche die deutsche Krankenkasse nicht übernimmt, empfiehlt sich der Abschluss einer speziellen privaten Gruppenversicherung. In privaten Reise-Krankenpolicen sind zudem die Kosten eines medizinisch sinnvollen oder notwendigen Rücktransports mitversichert – gesetzliche Kassen dürfen diese Aufwendungen grundsätzlich nicht erstatten.