Zusammenfassung
Der Bezug von Entgeltersatzleistungen wirkt sich auf privat versicherte Arbeitnehmer anders aus als auf gesetzlich versicherte Mitarbeiter. Unterschiede beim Versicherungsschutz gibt es auch bei einer Entsendung ins Ausland. Beide Themen werden hier inhaltlich dargestellt. Zudem werden in diesem Beitrag die Besonderheiten beschrieben, die sich bei Zeiten des Mutterschutzes, der Eltern- oder Familienpflegezeit ergeben.
1 Arbeitsunfähigkeit
Privat Krankenversicherte erhalten bei Arbeitsunfähigkeit für die vereinbarte Zeit eine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Danach wird privates Krankentagegeld gezahlt – sofern dies Bestandteil des Vertrags ist. Mit dem Ende der Gehaltsfortzahlung endet allerdings bei privat Versicherten auch die Rentenversicherungspflicht – im Unterschied zur Rentenversicherungspflicht der meisten gesetzlich Krankenversicherten. Um Rentenlücken zu vermeiden, können Betroffene aber einen Antrag auf eine Rentenversicherungspflicht beim entsprechenden Träger stellen. Voraussetzung dafür ist, dass "sie im letzten Jahr vor der Arbeitsunfähigkeit versicherungspflichtig waren".
Der Antrag sollte innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit gestellt werden. Die Versicherungspflicht beginnt dann frühestens mit dem Ende der Gehaltsfortzahlung und dauert längstens 18 Monate. Der Beitrag für diese gesetzliche Rentenversicherung wird aus 80 % des zuletzt bis zur Bemessungsgrenze bezogenen Arbeitsentgeltes berechnet. Die Beiträge hat der privat Versicherte allein zu zahlen.
Mit dem Bezug von Krankentagegeld geht auch die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung einher. Während bei gesetzlich Versicherten der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung vom Krankengeld abgezogen wird, übernehmen die privaten Krankenversicherer die Beitragszahlung für die bei ihnen vollversicherten Arbeitnehmer.
2 Arbeitslosigkeit
PKV-Versicherte, die Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II oder Unterhaltsgeld beziehen, werden Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der gesetzlichen Pflegeversicherung. Ausnahmen:
- Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist eine Rückkehr in die GKV ausgeschlossen, wenn der Betreffende in den 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht nicht Mitglied einer gesetzlichen Kasse war. Zudem müssen die Betroffenen mindestens die Hälfte dieser Zeit "versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig" gewesen sein.
- Empfänger von Bürgergeld, die unmittelbar vor dem Leistungsbezug zuletzt privat versichert waren, bleiben weiter privat versichert, wenn sie bestimmten Berufsgruppen angehören. Dazu zählen beispielsweise Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Körperschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.
Befreiung von der Versicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld
Privat Versicherte können sich beim Bezug von Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld von der Pflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreien lassen, wenn sie in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich versichert waren. In einem solchen Fall ist ein entsprechender Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Nach der Bestätigung zahlt die Bundesanstalt für Arbeit den Beitrag für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Das gilt maximal für die Summe, die bei einer Pflichtmitgliedschaft in der GKV zu zahlen wäre.
Wenn die Arbeitslosigkeit weniger als 12 Monate dauert, können ehemals privat Versicherte von der gesetzlichen Kasse wieder in den alten Privat-Vertrag zurückwechseln. Bedingung: Sie müssen vor der Arbeitslosigkeit mindestens 5 Jahre privat versichert gewesen sein und sie dürfen durch ihre neue Beschäftigung nicht anderweitig versicherungspflichtig geworden sein.
3 Tätigkeit des Arbeitnehmers im Ausland
Privat krankenvollversicherte Arbeitnehmer sind während einer Entsendung in das europäische Ausland weiter wie bisher geschützt: Innerhalb der EU und eines Vertragsstaates des EWR gilt der PKV-Vertrag zeitlich unbegrenzt, solange der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland behält. Im außereuropäischen Ausland ist die private Krankenversicherung üblicherweise mindestens einen Monat gültig; für längere Aufenthalte kann eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.
Kostenübernahme bei Auslandsaufenthalt klären
PKV-Versicherte sollten klären, ob der Versicherer im Aufenthaltsland d...