Gefördert wird eine Probebeschäftigung von
- Menschen mit Behinderungen sowie
- schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX.
Die Probebeschäftigung soll Menschen mit Behinderungen ermöglichen, Erfahrungen im Arbeitsleben zu sammeln, ihre Fähigkeiten auf einem konkreten Arbeitsplatz zu testen und ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Arbeitgeber können sich ein Bild über die Betreffenden verschaffen und sie mit Blick auf künftige Einsatzmöglichkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz (kostenlos) erproben. Die Probebeschäftigung bietet sich damit insbesondere dann an, wenn noch Zweifel an einer festen Einstellung bestehen, etwa weil wegen Art und Schwere der Behinderung unklar ist, ob die Anforderungen des Arbeitsplatzes erfüllt werden können.
Eine arbeitsrechtliche Probezeit steht einer Förderung nicht entgegen, kann also mit dem Förderzeitraum zusammenfallen.
Beratung und Unterstützung durch den Integrationsfachdienst
Im Zusammenhang mit der Einstellung, Ausbildung oder Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen oder schwerbehinderten Menschen hilft der Integrationsfachdienst weiter. Er berät im Auftrag der Agentur für Arbeit, wenn ein besonderer Bedarf an Betreuung und Hilfeleistung besteht. Der Integrationsfachdienst soll den Arbeitgeber und/oder den Beschäftigten bei der beruflichen Eingliederung bzw. der Einrichtung eines Arbeitsplatzes beraten und unterstützen.
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