Zusammenfassung
Die Probebeschäftigung ist ein Instrument der Arbeitsförderung zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen. Danach können Arbeitgebern die Kosten für eine Beschäftigung bis zu 3 Monaten erstattet werden.
Sozialversicherung: Die Probebeschäftigung ist in § 46 SGB III geregelt.
1 Förderungsfähiger Personenkreis
Gefördert wird eine Probebeschäftigung von
Die Probebeschäftigung soll Menschen mit Behinderungen ermöglichen, Erfahrungen im Arbeitsleben zu sammeln, ihre Fähigkeiten auf einem konkreten Arbeitsplatz zu testen und ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Arbeitgeber können sich ein Bild über die Betreffenden verschaffen und sie mit Blick auf künftige Einsatzmöglichkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz (kostenlos) erproben. Die Probebeschäftigung bietet sich damit insbesondere dann an, wenn noch Zweifel an einer festen Einstellung bestehen, etwa weil wegen Art und Schwere der Behinderung unklar ist, ob die Anforderungen des Arbeitsplatzes erfüllt werden können.
Eine arbeitsrechtliche Probezeit steht einer Förderung nicht entgegen, kann also mit dem Förderzeitraum zusammenfallen.
Beratung und Unterstützung durch den Integrationsfachdienst
Im Zusammenhang mit der Einstellung, Ausbildung oder Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen oder schwerbehinderten Menschen hilft der Integrationsfachdienst weiter. Er berät im Auftrag der Agentur für Arbeit, wenn ein besonderer Bedarf an Betreuung und Hilfeleistung besteht. Der Integrationsfachdienst soll den Arbeitgeber und/oder den Beschäftigten bei der beruflichen Eingliederung bzw. der Einrichtung eines Arbeitsplatzes beraten und unterstützen.
2 Leistungsumfang
Bei der Probebeschäftigung werden alle mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Kosten übernommen, insbesondere also das Arbeitsentgelt einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie sonstige Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen. Nicht übernommen werden Entgelte für Mehrarbeitsstunden oder Urlaubsabgeltungen. Die Leistung wird als Zuschuss an den Arbeitgeber gezahlt. Die Förderdauer beträgt längstens 3 Monate.
Eine arbeitsrechtliche Probezeit steht einer Förderung nicht entgegen.
Darüber hinaus können Zuschüsse für die behindertengerechte Ausgestaltung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes geleistet werden, wenn dies für die dauerhafte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben erforderlich ist. Die technischen Arbeitshilfen werden vorrangig an die Menschen mit Behinderungen bewilligt, so dass sie ggf. bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder des Arbeitsplatzes auch mitgenommen werden können.
Gefördert werden Einrichtungen, die zusätzlich aufgrund der Ausbildung oder Beschäftigung erforderlich sind (z. B. sanitäre Einrichtungen, Auffahrrampen). Zu den förderfähigen Kosten gehören auch erforderliche Nebenkosten für Planung, Gutachten oder Gebühren.
Eine Förderung erfolgt jedoch nur dann, wenn eine Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem SGB IX, diese Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.