1Eine Leistung gemäß § 13 bedarf einer Anzeige gegenüber der Krankenkasse. 2Hierzu teilt die Therapeutin oder der Therapeut der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung die Diagnose und das Datum des Behandlungsbeginns der Akutbehandlung mit. 3Das Nähere zum Anzeigeverfahren wird in der Psychotherapie-Vereinbarung geregelt.

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