(1) Die fachliche Befähigung für ein Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen als Einzeltherapie und als Gruppentherapie wird nachgewiesen durch:
1. |
Facharztanerkennung im Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Facharztanerkennung im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie oder Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung gemäß § 2a Abs. 6 der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Ärztinnen und Ärzte in der jeweils aktuell gültigen Fassung, sofern das Gebiet nicht auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen beschränkt ist, mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie, |
und
2. |
Weiterbildungszeugnisse, die eine Weiterbildung im entsprechenden Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen als Einzeltherapie und als Gruppentherapie belegen. 2Für die Analytische Psychotherapie bei Erwachsenen als Einzeltherapie und Gruppentherapie ist darüber hinaus die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Psychoanalyse erforderlich. |
(2) Die fachliche Befähigung für ein Psychotherapieverfahren bei Kindern und Jugendlichen als Einzeltherapie und als Gruppentherapie wird nachgewiesen durch:
1. |
Facharztanerkennung im Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Facharztanerkennung im Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie |
und
2. |
Weiterbildungszeugnisse, die eine Weiterbildung im entsprechenden Psychotherapieverfahren bei Kindern und Jugendlichen als Einzeltherapie und als Gruppentherapie belegen. 2Für die Analytische Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen als Einzeltherapie und Gruppentherapie ist darüber hinaus die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Psychoanalyse erforderlich. |
(3) 1Sofern Gruppentherapie nicht Bestandteil der Weiterbildung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist, wird die Genehmigung nur für den Bereich der Einzeltherapie erteilt. 2Der Nachweis der fachlichen Befähigung für den Bereich der Gruppentherapie erfolgt in diesen Fällen nach § 8.
(4) Die Kassenärztliche Vereinigung kann die Genehmigungen für Einzeltherapie von Fachärztinnen oder Fachärzten gemäß Absatz 1 um die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bei Vorliegen einer fachlichen Befähigung in demselben Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen auf Antrag erweitern, sofern die fachlichenVoraussetzungen an eine entsprechende Zusatzqualifikation nach § 9 nachgewiesen werden.
(5) Beantragt eine Fachärztin oder ein Facharzt nach den Absätzen 1 oder 2 die Genehmigung für ein weiteres Psychotherapieverfahren sind die in Anhang II geregelten Anforderungen zu erfüllen, wobei der Nachweis durch eine Bescheinigung über die fachliche Befähigung im jeweiligen Psychotherapieverfahren der zuständigen Kammer geführt wird.