[Vorspann]
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin,
– einerseits –
und
der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. ö. R., Berlin,
– andererseits –
schließen als Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) die nachstehende
Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung)
§ 1 Teil A Allgemeines
§ 1 Gegenstand und Allgemeine Bestimmungen
(1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Anwendung und Umsetzung von Leistungen nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, ärztliche Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder ärztliche Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Fachpsychotherapeutinnen oder Fachpsychotherapeuten im Gebiet der Psychotherapie für Erwachsene oder im Gebiet der Psychotherapie für Kinder und Jugendliche – nachfolgend Therapeutinnen oder Therapeuten genannt – sind berechtigt, psychotherapeutische Leistungen nach der Psychotherapie-Richtlinie und dieser Vereinbarung als persönliche Leistung zu erbringen, sofern sie über die entsprechende Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung verfügen. 2Für alle Therapeutinnen und Therapeuten gelten die nachfolgenden Regelungen, sofern nichts Abweichendes genannt ist.
(3) 1Fachärztinnen oder Fachärzte und Therapeutinnen oder Therapeuten, die durch ihren Fachkundenachweis oder ihre Gebietsdefinition auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen beschränkt sind, dürfen nur bei Kindern und Jugendlichen tätig werden. 2Die Regelungen zur Einbeziehung von relevanten Bezugspersonen bleiben davon unberührt.
(4) Für Leistungen nach der Psychotherapie-Richtlinie einschließlich der psychologischen Testverfahren und für die psychosomatische Grundversorgung gelten die Grundsätze der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung, auch hinsichtlich ihres Umfanges gemäß § 12 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot).
(5) Leistungen nach der Psychotherapie-Richtlinie in der vertragsärztlichen Versorgung finden grundsätzlich im unmittelbaren persönlichen Kontakt statt und werden grundsätzlich in den Praxisräumen der Therapeutin oder des Therapeuten erbracht.
(6) Das Konsiliarverfahren einschließlich der Qualifikation der den Konsiliarbericht abgebenden Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den in § 32 der Psychotherapie-Richtlinie festgelegten Bestimmungen.
§§ 2 - 10 Teil B Zur Ausübung Berechtigte
§ 2 Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von psychotherapeutischen Leistungen
(1) Die Ausführung und Abrechnung von psychotherapeutischen Leistungen nach den in Anhang I genannten Gebührenordnungspositionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig.
(2) 1Anträge auf Genehmigung sind an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu stellen. 2Die erforderlichen Nachweise, insbesondere Zeugnisse und Bescheinigungen, sind der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung vorzulegen. 3Über die Form des Antrages entscheidet die zuständige Kassenärztliche Vereinigung.
(3) 1Über die Anträge, über den Widerruf oder die Rücknahme einer erteilten Genehmigung entscheidet die zuständige Kassenärztliche Vereinigung. 2Vor Erteilung der Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen nach der Psychotherapie-Richtlinie und dieser Vereinbarung sind die vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen von der Kassenärztlichen Vereinigung zu überprüfen.
(4) Die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung ist zu erteilen, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen und Bescheinigungen hervorgeht, dass die in den §§ 3 bis 9 jeweils genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die fachliche Befähigung in mindestens einem der in Absatz 5 genannten Genehmigungsbereiche festgestellt wurde.
(5) Für folgende Bereiche der Psychotherapieverfahren, Psychotherapiemethoden und Maßnahmen der Psychosomatischen Grundversorgung können Genehmigungen erteilt werden:
1. |
Analytische Psychotherapie gemäß § 16b i.V.m. § 1 Abs. 4 und § 21 Psychotherapie-Richtlinie:
a) |
Analytische Psychotherapie bei Erwachsenen als Einzeltherapie |
b) |
Analytische Psychotherapie bei Erwachsenen als Gruppentherapie |
c) |
Analytische Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen als Einzeltherapie |
d) |
Analytische Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen als Gruppentherapie |
|
2. |
Systemische Therapie § 18 i.V.m. § 1 Abs. 4 und § 21 Psychotherapie-Richtlinie:
a) |
Systemische Therapie bei Erwachsenen als Einzeltherapie |
b) |
Systemische Therapie bei Erwachsenen als Gruppentherapie |
c) |
Systemische Therapie bei Kindern und Jugendlichen als Einzeltherapie |
d) |
Systemische Therapie bei Kindern und Jugendlichen als Gruppentherapie |
|
3. |
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie gemäß § 16a i.V.m. § 1 Abs. 4 und § 21 Psychotherapie-Richtlinie
a) |
Tiefenpsychologisch fundierte Ps... |
|