(1) Die fachliche Befähigung für Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing (EMDR) als Psychotherapiemethode für posttraumatische Belastungsstörungen bei Erwachsenen im Rahmen einer Einzeltherapie wird nachgewiesen durch:
1. |
Nachweis einer fachlichen Befähigung in einem Psychotherapieverfahren für Erwachsene |
und
2. |
Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 |
(2) Weitere Voraussetzungen:
(3) 1Die Genehmigung für die Ausführung der Psychotherapiemethode EMDR gilt für diejenigen Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen als Einzeltherapie als erteilt, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Genehmigung vorliegt. 2Die Genehmigung für die Ausführung der Psychotherapiemethode EMDR in weiteren Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen als Einzeltherapie kann auf Antrag erweitert werden, sofern die fachliche Befähigung für das weitere Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen als Einzeltherapie nach § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 1 vorliegt.
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