(1) Die fachliche Befähigung für Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing (EMDR) als Psychotherapiemethode für posttraumatische Belastungsstörungen bei Erwachsenen im Rahmen einer Einzeltherapie wird nachgewiesen durch:

 

1.

Nachweis einer fachlichen Befähigung in einem Psychotherapieverfahren für Erwachsene

und

 

2.

Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Nr. 2

 

(2) Weitere Voraussetzungen:

 

1.

Aus- oder Weiterbildungszeugnisse, die belegen, dass eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing (EMDR) als Psychotherapiemethode für posttraumatische Belastungsstörungen bei Erwachsenen als Einzeltherapie, einschließlich der eigenständigen Anwendung der EMDR in Patientenbehandlungen, erworben wurden.

 

2.

Nachweis einer Zusatzqualifikation in EMDR, die an oder über zugelassene Weiterbildungsstätten oder Ausbildungsstätten nach § 28 Psychotherapeutengesetz erworben wurde, mit mindestens 40 Stunden Theorie der Traumabehandlung und EMDR, mindestens 40 Therapieeinheiten Traumabehandlungen in Einzeltherapie, in denen EMDR im Rahmen von mindestens 5 abgeschlossenen Behandlungsabschnitten angewendet wurde, und mindestens 10 Stunden Supervision dieser Patientenbehandlungen.

 

(3) 1Die Genehmigung für die Ausführung der Psychotherapiemethode EMDR gilt für diejenigen Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen als Einzeltherapie als erteilt, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Genehmigung vorliegt. 2Die Genehmigung für die Ausführung der Psychotherapiemethode EMDR in weiteren Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen als Einzeltherapie kann auf Antrag erweitert werden, sofern die fachliche Befähigung für das weitere Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen als Einzeltherapie nach § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 1 vorliegt.

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