1Ist Gruppentherapie nicht Bestandteil der Aus- oder Weiterbildung, kann die fachliche Befähigung durch Erfüllung der nachfolgend genannten Voraussetzungen nachgewiesen werden:

 

1.

Mindestens 48 Stunden eingehende theoretische Kenntnisse in der Gruppenpsychotherapie und Gruppendynamik, einschließlich der verfahrens- und altersspezifischen Anwendung psychotherapeutischer Methoden und Techniken,

 

2.

mindestens 40 Doppelstunden Gruppenselbsterfahrung im jeweiligen Psychotherapieverfahren,

 

3.

mindestens 60 Therapieeinheiten eingehende praktische Erfahrungen und Fertigkeiten durch Patientenbehandlungen in kontinuierlicher Gruppenbehandlung im jeweiligen Psychotherapieverfahren, auch in mehreren Gruppen, und

 

4.

mindestens 30 Stunden Supervision der Patientenbehandlungen nach Nr. 3.

2Die fachliche Befähigung für Gruppentherapie kann ausschließlich für dasjenige Psychotherapieverfahren bei Kindern und Jugendlichen oder für dasjenige Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen festgestellt werden, für das die Erfüllung der in diesem Paragrafen geforderten Voraussetzungen nachgewiesen wurde; eine fachliche Befähigung in demselben Psychotherapieverfahren bei Kindern und Jugendlichen als Einzeltherapie oder in demselben Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen als Einzeltherapie wird vorausgesetzt. 3Die entsprechende Zusatzqualifikation für Gruppentherapie in einem Psychotherapieverfahren bei Kindern und Jugendlichen oder in einem Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen muss an oder über zugelassene Weiterbildungsstätten oder Ausbildungsstätten nach § 28 Psychotherapeutengesetz erworben worden sein.

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