(1) 1Ist Gruppentherapie nicht Bestandteil einer Weiterbildung oder Zusatz-Weiterbildung und liegt eine fachliche Befähigung für Gruppentherapie gemäß der §§ 3, 4 oder 8 vor, kann die fachliche Befähigung für Gruppentherapie in einem weiteren Psychotherapieverfahren bei Kindern und Jugendlichen oder in einem weiteren Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen durch Erfüllung der nachfolgend genannten Voraussetzungen nachgewiesen werden:

 

1.

Mindestens 24 Stunden eingehende theoretische Kenntnisse in der Gruppenpsychotherapie und Gruppendynamik, einschließlich der verfahrens- und altersspezifischen Anwendung psychotherapeutischer Methoden und Techniken,

 

2.

mindestens 20 Doppelstunden Gruppenselbsterfahrung im jeweiligen Psychotherapieverfahren,

 

3.

mindestens 30 Therapieeinheiten eingehende praktische Erfahrungen und Fertigkeiten durch Patientenbehandlungen in kontinuierlicher Gruppenbehandlung im jeweiligen Psychotherapieverfahren, auch in mehreren Gruppen, und

 

4.

mindestens 15 Stunden Supervision der Patientenbehandlungen nach Nr. 3.

2Die fachliche Befähigung für Gruppentherapie kann ausschließlich für dasjenige Psychotherapieverfahren bei Kindern und Jugendlichen oder für dasjenige Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen festgestellt werden, für das die Erfüllung der in diesem Absatz geforderten Voraussetzungen nachgewiesen wurde; eine fachliche Befähigung in demselben Psychotherapieverfahren bei Kindern und Jugendlichen als Einzeltherapie oder in demselben Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen als Einzeltherapie wird vorausgesetzt. 3Die entsprechende Zusatzqualifikation für Gruppentherapie in einem Psychotherapieverfahren bei Kindern und Jugendlichen oder in einem Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen muss an oder über zugelassene Weiterbildungsstätten oder Ausbildungsstätten nach § 28 Psychotherapeutengesetz erworben worden sein.

 

(2) 1Abweichend von Absatz 1 gilt die fachliche Befähigung für Gruppentherapie in Analytischer Psychotherapie mit einer fachlichen Befähigung für Gruppentherapie in Tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie als gegeben. 2Abweichend von Absatz 1 gilt die fachliche Befähigung für Gruppentherapie in Tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie mit einer fachlichen Befähigung für Gruppentherapie in Analytischer Psychotherapie als gegeben. 3Unbenommen hiervon wird eine fachliche Befähigung in demselben Psychotherapieverfahren bei Kindern und Jugendlichen als Einzeltherapie oder in demselben Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen als Einzeltherapie vorausgesetzt.

 

(3) 1Die Kassenärztliche Vereinigung kann die Genehmigungen für Gruppentherapie von Fachärztinnen oder Fachärzten gemäß § 3 Abs. 1 und Psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychologischen Psychotherapeuten gemäß § 4 Abs. 1 um die Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen einer Gruppentherapie bei Vorliegen einer fachlichen Befähigung in demselben Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen als Gruppentherapie auf Antrag erweitern, sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 2 nachgewiesen werden. 2Abweichend von Absatz 1 ist in diesen Fällen der erneute Nachweis von Gruppenselbsterfahrung nicht erforderlich, da dieser bereits für dasselbe Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen als Gruppentherapie vorliegt.

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