(1) Beurteilungskriterien für die fachgerechte Indikationsstellung sind, dass
1. |
der Entscheidungsgang zur Durchführung einer Knie- beziehungsweise Schultergelenksarthroskopie bezogen auf den präoperativen Befund und die Verdachtsdiagnose oder die Diagnose mit Seitenangabe nachvollziehbar ist und |
2. |
der Entscheidungsgang im Sinne der Nummer 1 nachvollziehbar dokumentiert wurde. |
Zu der Nachvollziehbarkeit des Entscheidungsganges im Sinne des Satz 1 Nummer 1 gehört auch, dass der gesundheitliche Nutzen der arthroskopischen Operation die Risiken, auch in Abwägung zu Behandlungsalternativen, überwiegt.
(2) Beurteilungskriterien für die fachgerechte Durchführung der arthroskopischen Operation sind, dass
1. |
die Auswahl der medizinischen Intervention und |
2. |
die Durchführung der medizinischen Intervention |
fachgerecht sind und nachvollziehbar dokumentiert wurden.
(3) Beurteilungskriterien für die nachvollziehbare Dokumentation der arthroskopischen Operation sind, dass die schriftliche Dokumentation die in Satz 2 genannten Angaben enthält und die bildliche Dokumentation die in Satz 3 genannten Kriterien erfüllt. Die schriftliche Dokumentation enthält folgende Angaben:
2. |
Name der Operateurin oder des Operateurs, gegebenenfalls der Assistentinnen oder Assistenten und der Anästhesistin oder des Anästhesisten, |
3. |
durchgeführte Art der Lagerung, |
4. |
gegebenenfalls Blutsperrezeit/Blutleerezeit, |
6. |
bei Normalbefund am Schultergelenk entsprechende Feststellung, |
7. |
bei pathologischem Befund detaillierte Beschreibung (Lokalisation mit Seitenangabe, Größe, Form, Struktur usw.), |
8. |
Beschreibung des Endbefundes nach Abschluss der Operation und |
9. |
begründete Benennung nicht darstellbarer beziehungsweise in der Bilddokumentation nicht zu beurteilender Areale. |
Die bildliche Dokumentation erfüllt folgende Kriterien:
1. |
Die Bilddokumentation enthält die Seitenangabe, das Operationsdatum und den Namen der Operateurin oder des Operateurs und der Praxis beziehungsweise Klinik. |
2. |
Die Bilddokumentation muss eine Beurteilung des präoperativen intraartikulären Befundes und des Operationsergebnisses ermöglichen, gegebenenfalls unter Verwendung eines Tasthakens. |
3. |
Der präoperative intraartikuläre Befund und das postoperative Ergebnis sollten aus einer vergleichbaren Perspektive und Kameraeinstellung vorgenommen worden sein. |
4. |
Bei allen Arthroskopien des Kniegelenks wurde ein diagnostischer Rundgang dokumentiert mit obligater Darstellung aller Kompartimente einschließlich
a. |
Innenmeniskus mit Hinterhorn |
b. |
Außenmeniskus mit Hinterhorn |
c. |
Interkondylarregion (vorderes/hinteres Kreuzband) |
d. |
Femuropatellargelenk und |
e. |
gegebenenfalls Darstellung der Befunde, die wesentlich sind für die Indikation eines Folgeeingriffs oder das weitere konservative Vorgehen (zum Beispiel Knorpelschäden, Synovitiden, Bandverletzungen). |
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5. |
Bei allen Arthroskopien des Schultergelenks wurde ein diagnostischer Rundgang dokumentiert mit obligater Darstellung von
a. |
Rotatorenmanschette – Übergang Humeruskopf |
b. |
langer Bizepssehne mit Ansatz |
c. |
Labrum mit Kapselkomplex |
d. |
gegebenenfalls glenohumoraler Knorpelbelag und |
e. |
gegebenenfalls Darstellung der Befunde, die wesentlich sind für die Indikation eines Folgeeingriffs oder das weitere konservative Vorgehen (zum Beispiel Fehlen der glenohumoralen Bänder, Rotatorenmanschettenrupturen). |
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Falls im Ausnahmefall wegen eines unvorhergesehenen technischen Defektes eine Bilddokumentation nicht möglich war, muss dies im Operationsbericht unter Angabe der Gründe vermerkt worden sein.
(4) Beurteilungskriterium für die Zuordnungsfähigkeit der schriftlichen und bildlichen Dokumentation zu einer Patientin oder einem Patienten ist, dass der Operationsbericht und die Einzelbilder, Videos oder Teilsequenzen ohne weitere Hilfsmittel der Patientin oder dem Patienten zugeordnet werden können.