§ 1 Grundsätze und Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie legt die Kriterien zur Beurteilung der Qualität von arthroskopischen Operationen des Knie- und des Schultergelenks im Rahmen von Qualitätsprüfungen nach § 135b Absatz 2 SGB V für den Leistungsbereich Arthroskopie fest.
(2) Es gelten die Regelungen der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 135b Absatz 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung/QP-RL), soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen bestimmt sind.
(3) Die fachlichen, räumlichen und apparativen Voraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sind in der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Absatz 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen (Arthroskopie-Vereinbarung)festgelegt.
(4) Für Stichprobenprüfungen nach dieser Richtlinie dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen auf Grundlage von § 5 Absatz 3 QP-RL ausschließlich Prüfquartale ab Beginn des Kalenderjahres 2020 festlegen.
§ 2 Dokumentationen für die Stichprobenprüfung
(1) Die Stichprobenprüfung erfolgt gemäß § 7 Absatz 1 QP-RL auf der Grundlage der schriftlichen und der bildlichen Dokumentationen von arthroskopischen Operationen am Knie- oder Schultergelenk. Die schriftliche Dokumentation umfasst den Operationsbericht. Die bildliche Dokumentation umfasst die während der arthroskopischen Operation erstellten Einzelbilder, Videos oder Teilsequenzen.
(2) Die Kassenärztliche Vereinigung fordert von der Ärztin oder dem Arzt weitere, über Absatz 1 Satz 2 hinausgehende Unterlagen an, wenn aus den von der Ärztin oder dem Arzt eingereichten Unterlagen die Kriterien nach § 4 nicht oder nicht ausreichend beurteilbar sind.
§ 3 Gegenstand der Qualitätsprüfung
Im Rahmen der Stichprobenprüfung in dem Bereich arthroskopische Operationen an Knie- oder Schultergelenk werden folgende Aspekte überprüft:
1. |
die fachgerechte Indikationsstellung, |
2. |
die fachgerechte Durchführung der arthroskopischen Operation, |
3. |
die nachvollziehbare Dokumentation der arthroskopischen Operation und |
4. |
die Zuordnungsfähigkeit der schriftlichen und bildlichen Dokumentation zu einer Patientin oder einem Patienten. |
§ 4 Beurteilungskriterien
(1) Beurteilungskriterien für die fachgerechte Indikationsstellung sind, dass
1. |
der Entscheidungsgang zur Durchführung einer Knie- beziehungsweise Schultergelenksarthroskopie bezogen auf den präoperativen Befund und die Verdachtsdiagnose oder die Diagnose mit Seitenangabe nachvollziehbar ist und |
2. |
der Entscheidungsgang im Sinne der Nummer 1 nachvollziehbar dokumentiert wurde. |
Zu der Nachvollziehbarkeit des Entscheidungsganges im Sinne des Satz 1 Nummer 1 gehört auch, dass der gesundheitliche Nutzen der arthroskopischen Operation die Risiken, auch in Abwägung zu Behandlungsalternativen, überwiegt.
(2) Beurteilungskriterien für die fachgerechte Durchführung der arthroskopischen Operation sind, dass
1. |
die Auswahl der medizinischen Intervention und |
2. |
die Durchführung der medizinischen Intervention |
fachgerecht sind und nachvollziehbar dokumentiert wurden.
(3) Beurteilungskriterien für die nachvollziehbare Dokumentation der arthroskopischen Operation sind, dass die schriftliche Dokumentation die in Satz 2 genannten Angaben enthält und die bildliche Dokumentation die in Satz 3 genannten Kriterien erfüllt. Die schriftliche Dokumentation enthält folgende Angaben:
2. |
Name der Operateurin oder des Operateurs, gegebenenfalls der Assistentinnen oder Assistenten und der Anästhesistin oder des Anästhesisten, |
3. |
durchgeführte Art der Lagerung, |
4. |
gegebenenfalls Blutsperrezeit/Blutleerezeit, |
6. |
bei Normalbefund am Schultergelenk entsprechende Feststellung, |
7. |
bei pathologischem Befund detaillierte Beschreibung (Lokalisation mit Seitenangabe, Größe, Form, Struktur usw.), |
8. |
Beschreibung des Endbefundes nach Abschluss der Operation und |
9. |
begründete Benennung nicht darstellbarer beziehungsweise in der Bilddokumentation nicht zu beurteilender Areale. |
Die bildliche Dokumentation erfüllt folgende Kriterien:
1. |
Die Bilddokumentation enthält die Seitenangabe, das Operationsdatum und den Namen der Operateurin oder des Operateurs und der Praxis beziehungsweise Klinik. |
2. |
Die Bilddokumentation muss eine Beurteilung des präoperativen intraartikulären Befundes und des Operationsergebnisses ermöglichen, gegebenenfalls unter Verwendung eines Tasthakens. |
3. |
Der präoperative intraartikuläre Befund und das postoperative Ergebnis sollten aus einer vergleichbaren Perspektive und Kameraeinstellung vorgenommen worden sein. |
4. |
Bei allen Arthroskopien des Kniegelenks wurde ein diagnostischer Rundgang dokumentiert mit obligater Darstellung aller Kompartimente einschließlich
a. |
Innenmeniskus mit Hinterhorn |
b. |
Außenmeniskus mit Hinterhorn |
c. |
Interkondylarregion (vorderes/hinteres Kreuzband) |
d. |
Femuropatellargelenk und |
e. |
gegebenenfalls Darstellung der Befunde, die wesentlich sind für ... |
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