(1) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen vergewissern sich der Qualität der in der vertragsärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen durch Qualitätsprüfungen im Einzelfall (nachfolgend Stichprobenprüfungen) nach § 135b Absatz 2 SGB V. 2Dabei sind die schriftlichen und bildlichen Dokumentationen von Ärztinnen und Ärzten zu überprüfen. 3Diese Richtlinie gilt für die Leistungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, ärztlich geleiteten Einrichtungen einschließlich der medizinischen Versorgungszentren sowie für die im Krankenhaus im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen. 4Soweit sich die Vorschriften dieser Richtlinie auf Ärztinnen und Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, ärztlich geleiteten Einrichtungen einschließlich der medizinischen Versorgungszentren sowie für Krankenhäuser, soweit in ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ambulante ärztliche Leistungen erbracht werden.

 

(2) 1Den Stichprobenprüfungen sind Kriterien zur Qualitätsbeurteilung zugrunde zu legen. 2Diese sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Beurteilung der Qualität der Leistungserbringung nach § 135b Absatz 2 in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V (nachfolgend "Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien") geregelt.

 

(3) 1Ein Leistungsbereich im Sinne dieser Richtlinie umfasst diejenigen Leistungen, die den Gegenstand einer Stichprobenprüfung bilden. 2Ein Leistungsbereich kann in Bezug auf Maßnahmen der Prävention, der Diagnostik, der Therapie, der Nachsorge oder ein Krankheitsbild beziehungsweise eine Symptomatik definiert sein.

 

(4) Die vorliegende Richtlinie regelt Auswahl, Umfang und Verfahren der Durchführung der Stichprobenprüfungen in denjenigen Leistungsbereichen, für die gemäß Absatz 2 in Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesauschusses Kriterien zur Qualitätsbeurteilung festgelegt wurden.

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