(1) 1Die Kassenärztliche Vereinigung richtet für die Durchführung von Stichprobenprüfungen Qualitätssicherungs-Kommissionen ein. 2Die Kassenärztlichen Vereinigungen können Qualitätssicherungs-Kommissionen mit Zuständigkeit für mehrere Leistungsbereiche und auch für den Bereich von mehr als einer Kassenärztlichen Vereinigung einrichten.

 

(2) 1Eine Qualitätssicherungs-Kommission setzt sich aus mindestens drei im jeweiligen Gebiet besonders erfahrenen fachärztlichen Mitgliedern zusammen, von denen mindestens eines eine durch die zuständige Landesärztekammer anerkannte Facharztbezeichnung in diesem Gebiet haben soll. 2Im Hinblick auf jeweils erforderliche spezielle ärztliche Fertigkeiten ist zu gewährleisten, dass mindestens ein Kommissionsmitglied auch in diesen Fertigkeiten besondere Erfahrungen besitzt. 3Bei psychotherapeutischen Leistungsbereichen können die Mitglieder nach Satz 1 auch approbierte psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sein. 4Die Mitglieder einer Qualitätssicherungs-Kommission sollen über Kenntnisse oder Erfahrungen in der Qualitätssicherung verfügen. 5Ist ein Kommissionsmitglied befangen oder verhindert, tritt an ihre oder seine Stelle ein stellvertretendes Mitglied. 6Bei Bedarf können Sachverständige auf Vorschlag der Kommission durch die Kassenärztliche Vereinigung beratend hinzugezogen werden.

 

(3) Die Kassenärztliche Vereinigung beruft die Mitglieder nach Absatz 2 und aus deren Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Qualitätssicherungs-Kommission sowie gegebenenfalls stellvertretende Mitglieder.

 

(4) An den Sitzungen der Qualitätssicherungs-Kommission nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung mit beratendem Status und ohne Stimmrecht teil.

 

(5) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen auf Landesebene können auf ihre Kosten zusätzlich insgesamt zwei ständige fachärztliche Vertreter benennen. 2Diese haben beratenden Status ohne Stimmrecht, müssen im betreffenden Leistungsbereich über eine hinreichende fachliche Qualifikation verfügen und sollen über Kenntnisse oder Erfahrungen in der Qualitätssicherung verfügen.

 

(6) 1Die Entscheidungen der Qualitätssicherungs-Kommission werden von den stimmberechtigten Mitgliedern oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

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