(1) Der Umfang der Stichprobenprüfungen hinsichtlich der Anzahl der zu überprüfenden Ärztinnen und Ärzte und hinsichtlich des Prüfungsgegenstands muss aussagekräftige Ergebnisse für den überprüften Leistungsbereich ermöglichen und im Hinblick auf den Aufwand für die Qualitätssicherungs-Kommission und für die zu überprüfenden Ärztinnen und Ärzte vertretbar sein.

 

(2) 1Für die zufallsgesteuerten Stichprobenprüfungen nach § 5 Absatz 1 sind kalenderjährlich mindestens vier Prozent der den betreffenden Leistungsbereich in einem Jahr abrechnenden Ärztinnen und Ärzte zu überprüfen. 2Eine Unterschreitung des festgelegten Stichprobenumfangs ist zu begründen.

 

(3) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss soll alle zwei Jahre die Anpassung des Stichprobenumfangs der jährlich mindestens zu überprüfenden Ärztinnen und Ärzte nach Absatz 2 Satz 1 prüfen. 2Die Anpassungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien. 3Sie werden bis spätestens zum 30. September des dem ersten Kalenderjahr vorangehenden Jahres beschlossen und gelten für zwei Kalenderjahre. 4Die Anpassungen erfolgen unter Berücksichtigung der Berichterstattung nach § 13. 5Abhängig vom Prüfergebnis kann die Stichprobe ausgesetzt, der Stichprobenumfang gesenkt, beibehalten oder auf maximal acht Prozent erhöht werden. 6Erfolgt kein Beschluss, gilt der Stichprobenumfang nach Absatz 2.

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