(1) 1Die Qualitätssicherungs-Kommission nimmt für die gesamte Dokumentation jeder Patientin oder jedes Patienten der Stichprobe eine Einzelbewertung anhand der Beurteilungskriterien und der Bewertungsschemata für die Einzelbewertung vor. 2Dabei gelten folgende Beurteilungskategorien:

 

1.

keine Beanstandungen,

 

2.

geringe Beanstandungen,

 

3.

erhebliche Beanstandungen,

 

4.

schwerwiegende Beanstandungen.

 

(2) 1Auf der Grundlage der Einzelbewertungen erfolgt eine Gesamtbewertung aller von einer Ärztin oder einem Arzt eingereichten Dokumentationen. 2Für die Gesamtbewertung gelten die Beurteilungskategorien nach Absatz 1. 3Mit dem Bewertungsschema für die Gesamtbewertung legt der Gemeinsame Bundesausschuss leistungsbereichsspezifisch in den Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien fest, wie die Beurteilungskategorien ermittelt werden. 4Dabei ist in den Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien jedenfalls dann die Beurteilungskategorie 'schwerwiegende Beanstandungen' festzulegen, wenn die beanstandeten Mängel zu einer vermeidbaren erheblichen Gefährdung der Gesundheit oder einer Gefährdung des Lebens der Patientin oder des Patienten geführt haben.

 

(3) 1Die Qualitätssicherungs-Kommission hält arztbezogen die Einzelbewertungen und die Gesamtbewertung der Stichprobe mit Begründung in einer Ergebnisniederschrift fest. 2Dabei sind die beanstandeten Mängel zu benennen sowie Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung der beanstandeten Mängel zu geben. 3Ferner sind alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß § 4 Absatz 3 bis 6 sowie Ort, Datum, Beginn und Ende der Stichprobenprüfung anzugeben. 4Die Ergebnisniederschrift ist von den Mitgliedern der Qualitätssicherungs-Kommission und der Vertreterin oder dem Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 4 Absatz 3 und 4 zu unterzeichnen.

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