(1) Ambulante Hospizdienste erbringen Sterbebegleitung sowie palliativ-pflegerische Beratung. Angehörige und Bezugspersonen der sterbenden Menschen werden nach Möglichkeit in die Begleitung mit einbezogen. Die Behandlung der körperlichen Beschwerden (z.B. Schmerztherapie, Symptomkontrolle) obliegt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärztinnen und Ärzten und zugelassenen Pflegediensten. Die ambulanten Hospizdienste können Teil der multiprofessionellen Versorgungsstruktur der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung im Sinne eines integrativen Ansatzes sein.
(2) Die ambulante Hospizarbeit soll
- die mit dem Krankheitsprozess verbundenen Leiden lindern,
- helfen, die Konfrontation mit dem Sterben zu verarbeiten und die damit verbundenen Trauerprozesse begleiten,
- bei der Überwindung der in diesem Zusammenhang bestehenden Kommunikationsschwierigkeiten unterstützen.
Dazu gehören sowohl die Begleitung von sterbenden Menschen sowie deren Angehörigen und Bezugspersonen als auch die Hilfe bei der Auseinandersetzung mit Lebenssinn- und Glaubensfragen sowie die Suche nach Antworten. Dies schließt auch die Berücksichtigung sozialer, ethischer und religiöser Gesichtspunkte ein. In der Kinderhospizarbeit ist darauf zu achten, dass kindgemäße, entwicklungsrelevante und altersentsprechende Begleitungen der Kinder geleistet werden, die die Lebensqualität der gesamten Familie unterstützen. Dabei kann die Begleitung auf Wunsch der betroffenen Familien auch über den Tod des Kindes hinausgehen; in Bezug auf das Verfahren der Förderung gilt § 5 Abs. 7 mit der Maßgabe, dass in Bezug auf die Ermittlung der Leistungseinheiten die Sterbebegleitung mit dem Tod des Kindes als abgeschlossen gilt.
(3) Der Fachkraft obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Koordination der Aktivitäten des ambulanten Hospizdienstes (Patientenerstbesuch, Einsatzplanung/Einsatzsteuerung der Ehrenamtlichen),
- Gewinnung Ehrenamtlicher,
- Herstellung des Kontaktes zwischen den sterbenden Menschen und den Ehrenamtlichen,
- Begleitung der Ehrenamtlichen (Praxisbegleitung zur Unterstützung ehrenamtlich tätiger Personen),
- Gewährleistung von Supervision für die Ehrenamtlichen,
- Gewährleistung der Schulung/Qualifizierung der Ehrenamtlichen,
- Sicherstellung der ständigen Erreichbarkeit des ambulanten Hospizdienstes, auch unter Einbindung der Ehrenamtlichen.
Darüber hinaus obliegen der Fachkraft die
- palliativ-pflegerische und psychosoziale Beratung von sterbenden Menschen und deren Angehörigen,
- Qualitätssicherung in der Patientenbegleitung,
- Zusammenarbeit in den übrigen vernetzten Strukturen (insbesondere mit der palliativ-medizinischen Ärztin, dem palliativ-medizinischen Arzt bzw. palliativ-pflegerischen Pflegedienst).
(4) Die Tätigkeit der Ehrenamtlichen erstreckt sich insbesondere auf:
- Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung,
- Begleitung der sterbenden Menschen sowie deren Angehörigen und Bezugspersonen, die auch psychosozial ausgerichtet ist,
- Hilfen beim Verarbeitungsprozess in der Konfrontation mit dem Sterben,
- Unterstützung bei der Überwindung von Kommunikationsschwierigkeiten,
- Hilfe bei der im Zusammenhang mit dem Sterben erforderlichen Auseinandersetzung mit sozialen, ethischen und religiösen Sinnfragen.