(1) Gefördert werden ambulante Hospizdienste, die die in dieser Rahmenvereinbarung genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Förderung erfolgt als Zuschuss zu den Personalkosten der Fachkräfte
a) |
für die palliativ-pflegerische Beratung und |
b) |
für die Gewinnung, Schulung, Koordination und Unterstützung der Ehrenamtlichen |
sowie zu den Sachkosten.
(2) Zu den Personalkosten zählen auch Kosten für die Fort- und Weiterbildung der bereits tätigen Fachkräfte einschließlich der Übernachtungs- und Bewirtungskosten entsprechend den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes oder der Landesreisekostengesetze.
(3) Wird die Erstqualifizierung (Befähigungskurs), Fort- und Weiterbildung der Ehrenamtlichen nicht durch die Fachkraft des ambulanten Hospizdienstes, sondern durch eine entsprechend qualifizierte externe Kraft erbracht, können die dafür dem ambulanten Hospizdienst entstehenden Kosten im Rahmen der Regelungen des Abs. 4 ebenfalls gefördert werden.
(4) Als Personalkosten werden innerhalb des Förderbetrages nach Abs. 7 und 8 Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung der Ehrenamtlichen pauschal je einsatzbereitem Ehrenamtlichen am 31.12. des Vorjahres in Höhe von 100,00 EUR je Kalenderjahr gefördert. Mit dieser pauschalen Förderung sind auch Sachkosten im Zusammenhang mit der Fort- und Weiterbildung abgegolten. Die Kosten für die Supervision und die Erstqualifizierung (Befähigungskurs) von Ehrenamtlichen zählen zu den Personalkosten, sind aber von der vorgenannten Pauschale ausgenommen.
(5) Als Sachkosten sind förderfähig:
Fahrkosten
- Erstattete Fahrkosten der Ehrenamtlichen und der Fachkraft, die mit dem öffentlichen Nahverkehr fahren oder einen eigenen PKW benutzen. Dabei gelten die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes oder der Landesreisekostengesetze.
- Betriebskosten für einen PKW, der dem ambulanten Hospizdienst zur Verfügung steht.
- Kosten für Personal- und Lohnbuchhaltung/Verwaltungsgemeinkosten. Diese müssen im Verhältnis zur Größe des ambulanten Hospizdienstes stehen.
Sachkosten der Räumlichkeiten des ambulanten Hospizdienstes, sofern diese keine Investitionskosten sind
- Raum- und Raumnutzungskosten (Miet- und Mietnebenkosten inkl. Energiekosten und Reinigungskosten)
- Ausstattung (Büromaterial einschließlich aufgabenbezogener Druckkosten, Fachliteratur, Büromöbel/-technik [nur geringwertige Wirtschaftsgüter], Post- und Telekommunikationsgebühren).
Notwendige Versicherungen; dazu gehören insbesondere:
- Haftpflichtversicherung für Ehrenamtliche
- Dienstreisekostenversicherung
- Inventarversicherung.
(6) Im Förderantrag sind die entstandenen Personal- und Sachkosten transparent darzulegen. Für den Nachweis von Sachkosten ist die Systematik des beiliegenden Musters (Anlage 1) zu verwenden. Hierzu sind den Krankenkassen auf Anforderung Nachweise vorzulegen und der zuständigen Stelle zu übermitteln. Die nachgewiesenen Sachkosten werden innerhalb des Förderbetrages nach Abs. 7 und 8 maximal bis zu dem Betrag gefördert, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der Leistungseinheiten mit 2,2 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV ergibt.
(7) Der Förderbetrag wird auf Grundlage von Leistungseinheiten ermittelt. Die Leistungseinheiten des einzelnen ambulanten Hospizdienstes errechnen sich, indem die Anzahl der am 31.12. des Vorjahres einsatzbereiten Ehrenamtlichen mit dem Faktor 2 und die Anzahl der im Vorjahr abgeschlossenen Sterbebegleitungen mit dem Faktor 4 – in ambulanten Kinderhospizdiensten mit dem Faktor 5 – multipliziert und anschließend addiert werden. Je Versichertem und ambulanten Hospizdienst kann nur eine Sterbebegleitung in die Förderung einfließen. Bei ambulanten Kinderhospizdiensten werden zusätzlich zu den im Vorjahr abgeschlossenen Sterbebegleitungen auch die am 31.12. des Vorjahres noch nicht abgeschlossenen Sterbebegleitungen in die Förderung einbezogen, sofern diese Sterbebegleitungen vor dem 01.11. des Vorjahres begonnen haben. Die Anzahl der einsatzbereiten Ehrenamtlichen und deren Teilnahme an einer Erstqualifizierung (Befähigungskurs) nach § 3 Abs. 5 sind von Seiten des ambulanten Hospizdienstes durch Vorlage der in der Anlage 2 beigefügten Erklärungen der Ehrenamtlichen glaubhaft zu machen. Nachweise über deren Teilnahme an der o. g. Erstqualifizierung (Befähigungskurs) sind nach Anforderung vorzulegen. Die geleisteten Sterbebegleitungen sind versichertenbezogen nachzuweisen. Hierzu stellen die ambulanten Hospizdienste den einzelnen Krankenkassen entsprechend der Kassenzugehörigkeit mit dem Förderantrag eine Aufstellung der jeweils begleiteten Versicherten unter Angabe von "Name, Vorname, Geburtsdatum sowie Beginn und Ende der Sterbebegleitung zur Verfügung". Es wird empfohlen, diese Angaben auf dem beigefügten Muster (Anlage 3) zu übermitteln. Ist im jeweiligen Bundesland bzw. Landesteil eine für die Durchführung der Förderung kassenartenübergreifend zuständige Stelle bestimmt, ist dieser Stelle mit dem Förderantrag zusätzlich die Information über die Gesamtzahl der geleiste...