(1) Zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich auf Landesebene und dem stationären Hospiz bzw. dessen Träger wird ein leistungsgerechter tagesbezogener Bedarfssatz schriftlich vereinbart.
(2) Die Krankenkassen tragen nur Aufwendungen für die zuschussfähigen Leistungen. Leistungen, die über den Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenkassen sowie der sozialen Pflegeversicherung hinausgehen, sind nicht zuschussfähig und können bei der Vereinbarung des tagesbezogenen Bedarfssatzes nicht berücksichtigt werden. Hierzu gehören z. B. Freizeitangebote, kulturelle Veranstaltungen, Angebote der Trauerbegleitung über den Tod der oder des Versicherten hinaus. Der tagesbezogene Bedarfssatz für die Versorgung der Versicherten deckt alle in §§ 3, 8 und 9 Abs. 1, 3 und 4 genannten Leistungen des stationären Hospizes bei leistungsfähiger und wirtschaftlicher Betriebsführung (§ 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 SGB V) ab. Dies schließt auch die Aufwendungen für die Betriebsverwaltung und die durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionskosten ein. Die Leistungen nach § 3 Abs. 6 gehen nicht in die Kalkulation des tagesbezogenen Bedarfssatzes ein.
(3) Der tagesbezogene Bedarfssatz soll insbesondere nachfolgende Grundsätze erfüllen:
1. |
Der tagesbezogene Bedarfssatz muss für die Vertragspartner und die Versicherten transparent und handhabbar sein. |
2. |
Der tagesbezogene Bedarfssatz muss leistungsgerecht sein und die Leistungserbringer bei wirtschaftlicher Betriebsführung in die Lage versetzen, eine ausreichende, zweckmäßige und den Qualitätsanforderungen gemäß dieser Rahmenvereinbarung entsprechende Leistung zu erbringen. |
3. |
Tagesbedarfssatzverhandlungen werden grundsätzlich als Kostengrundverhandlungen oder Kostensteigerungsverhandlungen geführt. Die Vertragsparteien können davon nur einvernehmlich abweichen. |
4. |
Bei tarifgebundenen oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen stationären Hospizen kann eine Bezahlung von Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe der aus dieser Bindung resultierenden Vorgaben nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Für die Anerkennung der Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen für die Verhandlung des tagesbezogenen Bedarfssatzes gelten die Regelungen des § 82c SGB XI und die Pflegevergütungs-Richtlinien nach § 82c Abs. 4 SGB XI entsprechend. Das stationäre Hospiz ist verpflichtet, die bei der Vereinbarung des tagesbezogenen Bedarfssatzes zugrunde gelegte Bezahlung der Gehälter und Entlohnungen jederzeit einzuhalten und dies auf Verlangen entsprechend Abs. 9 nachzuweisen. |
(4) Bei der Kalkulation des tagesbezogenen Bedarfssatzes sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die prospektiv kalkulierten Gestehungskosten gemäß Abs. 5,
- die Investitionskosten gemäß Abs. 11,
- die Auslastungsquote gemäß Abs. 15.
(5) Zu den Gestehungskosten gehören:
- Die Personal- und Personalnebenkosten gemäß § 7, einschließlich Alters- oder Zusatzversorgungsaufwendungen.
- Sachkosten für die Leistungserbringung, insbesondere Mietnebenkosten, Verwaltungsbedarf (z. B. Büromaterial, IT-Sachkosten, Verbandsbeiträge, Steuerberatung), Wirtschaftsbedarf, Steuern, Abgaben, Versicherungen, Fortbildungskosten, pflegerische Sachkosten (§ 9 Abs. 1 und 3), Wartung (keine Instandhaltung), Lebensmittel, Wasser, Energie, Brennstoffe, Aufwendungen für Fremddienstleistungensowie anfallende Personalaufwendungen für die Entleihung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Zeitarbeitsfirmen (nach AÜG) zur Überbrückung nicht zu vertretender zeitweiser Personalengpässe; ein Präjudiz für die Wirtschaftlichkeit der Inanspruchnahme von Zeitarbeitsfirmen ist hiermit nicht verbunden. Bei Beschäftigung von Personal ohne direktes Arbeitsverhältnis mit dem stationären Hospiz, insbesondere von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, gilt § 82c Abs. 2b SGB XI entsprechend.
(6) Die Tagesbedarfssätze werden prospektiv vereinbart. Die Tagesbedarfssatzvereinbarung wird auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geschlossen oder durch eine Schiedsperson festgesetzt, sofern für diesen Zeitraum noch keine Vergütungsvereinbarung getroffen und vor Beginn des entsprechenden Zeitraums zur Verhandlung aufgefordert wurde.
(7) Bei jeder Tagesbedarfssatzverhandlung ist eine Kostenkalkulation vorzulegen. Dabei sind in den Kalkulationsunterlagen für die Tagesbedarfssatzverhandlungen die prospektiv kalkulierten voraussichtlichen Gestehungskosten im Sinne einer Kostengrund- oder Kostensteigerungskalkulation transparent und plausibel darzulegen. Aus den Unterlagen muss die Kostenstruktur eines stationären Hospizes zu erkennen sein.
Im Rahmen der Darlegung sind folgende Nachweise vorzulegen:
- die prospektiv kalkulierten Personalkosten bezogen auf das stationäre Hospiz je Mitarbeiterin und Mitarbeiter (pseudonymisiert) mit Stellenanteil und – soweit vorhanden – Eingruppierung, untergliedert nach Funktionsbereic...