(1) Für die nach § 5 erforderliche Personalausstattung gelten die nachfolgend festgelegten bundesweit einheitlichen Orientierungsgrößen, die für ein stationäres Hospiz mit 8 Plätzen kalkuliert wurden. Die Orientierungsgrößen beziehen sich auf ein stationäres Hospiz, das die für die Sicherstellung der Versorgung und Begleitung erforderlichen Leistungen ausschließlich durch eigenes Personal erbringt (solitäres stationäres Hospiz). Diese Annahme dient als kalkulatorische Größe; ungeachtet dessen besteht Einvernehmen der Rahmenvereinbarungspartner, dass aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen bestimmte Dienstleistungen und Funktionen – mit Ausnahme der Bereiche nach § 5 Abs. 3, Abs. 5 Nr. a und b sowie der Hospizleitung – auch stundenweise extern abgedeckt werden können. Die regionalen Vertragspartner haben die notwendige Personalausstattung des stationären Hospizes unter Berücksichtigung dieser Grundlagen vertraglich zu vereinbaren.
(2) Als Orientierungsgröße nach Abs. 1 gelten die nachfolgenden Werte[1]. Sie bieten den regionalen Vertragspartnern den Rahmen für die Berücksichtigung der regionalen Versorgungsstruktur, der individuellen Anzahl der Plätze und der konzeptionellen Ausrichtung des stationären Hospizes. Je nach Platzzahl und konzeptioneller Ausrichtung sind diese Orientierungsgrößen bei stationären Hospizen mit Platzzahlen über 8 Plätzen angemessen anzupassen. Eine lineare Fortschreibung der Orientierungsgrößen ausschließlich anhand der Platzzahl kann daraus nicht abgeleitet werden.
(3) Folgende Personalausstattung hält das stationäre Hospiz bereit:
Funktion | Stellenanteil |
---|---|
Pflege: Pflegekräfte nach § 5 Abs. 5 a und b |
12,35 VZÄ[2] |
Psychosoziale Begleitung: psychosoziale Fachkräfte nach § 5 Abs. 5 c und therapeutische Angebote |
0,75 VZÄ |
Leitung/Verwaltung:
|
0,5 VZÄ 0,75 VZÄ 0,75 VZÄ 0,4 VZÄ |
Hauswirtschaft: Küche, Reinigung, Haustechnik |
2,7 VZÄ |
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