(1) 1Verhandlungspartner für die Vereinbarung der Vergütungsbeträge nach § 134 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind der Hersteller und der GKV-Spitzenverband. 2Der Hersteller hat das Recht, sich für die Verhandlungen von einem Dritten vertreten zu lassen. 3In diesem Fall hat der Hersteller dafür Sorge zu tragen, dass der Dritte dem GKV-Spitzenverband nach Zugang der Terminvorschläge gem. Absatz 2 eine schriftliche Vollmacht des Herstellers im Original oder per Telefax vorlegt. 4Der Hersteller kann dazu die Mustervollmacht in Anlage 2 nutzen. 5Ab dem Zeitpunkt der Vorlage wird der Dritte im Rahmen der Verhandlungen wie der Hersteller behandelt; sämtliche Vorschriften dieser Rahmenvereinbarung, die den Hersteller betreffen, gelten für den Dritten entsprechend.

 

(2) 1Der GKV-Spitzenverband unterbreitet dem Hersteller spätestens einen Monat vor Beginn des Verhandlungszeitraumes jeweils drei Vorschläge für den ersten Verhandlungstermin und die folgenden Verhandlungstermine. 2Die Termine müssen so vorgeschlagen werden, dass zwischen sämtlichen Verhandlungsterminen jeweils ein angemessener zeitlicher Abstand liegt. 3Die Übermittlung der Terminvorschläge erfolgt per Post an die Geschäftsadresse des Herstellers (Geschäftssitz). 4Auf Grundlage dieser Terminvorschläge werden die Verhandlungstermine innerhalb von zehn Werktagen zwischen den Verhandlungspartnern einvernehmlich festgelegt und ein Korrespondenzverzeichnis der zuständigen Ansprechpartner*innen (inkl. einer zugehörigen E-Mailadresse für jeden Verhandlungspartner) abgestimmt.

 

(3) Die Verhandlungstermine müssen so vereinbart sein, dass die Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten[1] abgeschlossen sind (Verhandlungszeitraum).

 

(4) Für den Zeitpunkt des Beginns des Verhandlungszeitraums gilt Folgendes:

 

a)

1Bei digitalen Gesundheitsanwendungen, die dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurden, beginnt der Verhandlungszeitraum mit dem Zeitpunkt, in dem die digitale Gesundheitsanwendung sechs Monate[2] im DiGA-Verzeichnis geführt ist. 2Der Hersteller und der GKV-Spitzenverband können sich einvernehmlich auf den Beginn des Verhandlungszeitraums zu einem früheren Zeitpunkt verständigen.

 

b)

1Bei digitalen Gesundheitsanwendungen, die zur Erprobung in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurden, beginnt der Verhandlungszeitraum mit dem Zeitpunkt, in dem dem Hersteller der Bescheid des BfArM über die endgültige Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis nach § 139e Abs. 4 Satz 6 SGB V zugestellt wurde. 2Sofern mit dem Bescheid die digitale Gesundheitsanwendung endgültig in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurde, verhandelt der Hersteller über Vergütungsbeträge nach § 134 Abs. 1 Satz 1 SGB V. 3Wurde die endgültige Aufnahme der digitalen Gesundheitsanwendung in das DiGA-Verzeichnis abgelehnt und die zur Erprobung vorläufig aufgenommene digitale Gesundheitsanwendung aus dem Verzeichnis gestrichen, verhandelt der Hersteller für die Zeit ab dem 13. Monat nach der Aufnahme der digitalen Gesundheitsanwendung in das DiGA-Verzeichnis die Ausgleichsansprüche nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2.

 

(5) 1Die Verhandlungen sind grundsätzlich auf drei Verhandlungstermine pro digitaler Gesundheitsanwendung festgelegt. 2In begründeten Fällen können sich die Verhandlungspartner einvernehmlich auf einen weiteren Verhandlungstermin einigen.

 

(6) 1Der erste Verhandlungstermin soll in den ersten vier Wochen nach Beginn des Verhandlungszeitraums stattfinden. 2Nach dem ersten Verhandlungstermin soll ein größerer Zeitraum zur Vorbereitung des nächsten Verhandlungstermins liegen. 3Zwischen den folgenden Verhandlungsterminen soll jeweils ein angemessener Zeitraum zur Vor- und Nachbereitung liegen. 4Der letzte Verhandlungstermin soll grundsätzlich spätestens vier Wochen vor Ende des Verhandlungszeitraumes stattfinden.

 

(7) 1Die Verhandlungen finden in Berlin statt. 2Die Verhandlungspartner sind in der Festlegung eines oder mehrerer Verhandlungsorte frei. 3Sie stimmen sich dazu im Rahmen der Terminfindung ab. 4Bis zu zwei der Verhandlungstermine können einvernehmlich als Online- Videotelefontermin durchgeführt werden; in pandemiebedingten Ausnahmesituationen können alle Verhandlungstermine als Online-Videotelefontermine durchgeführt werden. 5Die Verhandlungspartner stimmen sich über das genaue Web-Tool zur Durchführung der Online-Videotelefontermine ab und verständigen sich darauf, wer die Zugangs- bzw. Einwahldaten mindestens sieben Werktage vor dem Verhandlungstermin der anderen Vertragspartei an die im Korrespondenzverzeichnis festgelegte E-Mailadresse mitteilt. 6Das Web-Tool muss geeignet sein, die Vertraulichkeit nach § 134 Abs. 1 Satz 5 SGB V zu wahren; die in Anlage 3 aufgeführten Web-Tools erfüllen die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung. 7Können sich die Verhandlungspartner weder auf bestimmte Verhandlungsorte noch auf ein Web-Tool zur Durchführung der einzelnen Verhandlungstermine einigen, erfolgen die Verhandlungen wechselseitig an vom GKV-Spitzenverband und vom Hersteller einseitig festgelegten Orten in Berlin un...

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