(1) 1An den Verhandlungsterminen können für jeden Verhandlungspartner maximal fünf Personen teilnehmen. 2In begründeten Fällen kann im Einvernehmen mit dem jeweils anderen Verhandlungspartner die Teilnehmerzahl auf maximal sieben Personen pro Verhandlungspartner erhöht werden. 3Möchte ein Verhandlungspartner mit mehr als fünf Personen am Verhandlungstermin teilnehmen und kann kein Einvernehmen über die Erweiterung des Teilnehmerkreises erreicht werden, bleibt es bei der nach Satz 1 vorgesehenen Anzahl. 4Weigert sich dieser Verhandlungspartner dem nachzukommen, gilt der Verhandlungstermin als durch diesen Verhandlungspartner nicht wahrgenommen. 5Der jeweils andere Verhandlungspartner kann eine Nachholung des Termins verlangen. 6In diesem Fall ist der Termin innerhalb des Verhandlungszeitraums nachzuholen; hierzu lädt der Verhandlungspartner ein, der berechtigt ist, die Nachholung des Termins zu verlangen.

 

(2) 1Die Verhandlungssprache ist deutsch. 2Auf beiden Seiten kann ein/eine nach § 12 Abs. 9 zur Verschwiegenheit verpflichtete*r Dolmetscher*in an den Verhandlungsterminen teilnehmen. 3Er/Sie gehört nicht zu dem "Fünfer-Personenkreis" nach Absatz 1.

 

(3) 1Zu Beginn des ersten Verhandlungstermins teilen die Verhandlungspartner mit, wer auf ihrer Seite die Verhandlungsführung übernimmt (Verhandlungsführer*in). 2Ein Wechsel des/der Verhandlungsführer*in ist zulässig. 3Er ist vor Beginn des nächsten Verhandlungstermins dem jeweils anderen Verhandlungspartner mitzuteilen.

 

(4) 1Ein Verhandlungstermin dauert maximal drei Zeitstunden. 2In begründeten Fällen können sich die Verhandlungspartner einvernehmlich auf eine längere Dauer verständigen.

 

(5) 1Vor jedem Verhandlungstermin legen die Verhandlungspartner gemeinsam eine*n nach § 12 Abs. 9 zur Verschwiegenheit verpflichteten Protokollführer*in fest. 2Er/Sie gehört nicht zu dem "Fünfer-Personenkreis" nach Absatz 1. 3Über jeden Verhandlungstermin ist während der Verhandlung ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. 4Der Wortlaut des Protokolls wird am Ende der Sitzung abgestimmt und von den Verhandlungsführer*innen in zweifacher Ausfertigung unterzeichnet. 5Im Fall der Verhandlung per Online-Videotelefonie wird das Protokoll über die Einblenden-Funktion angezeigt und gemeinsam abgestimmt. 6Der/Die Protokollführer*in übermittelt das abgestimmte Protokoll per E-Mail an die Verhandlungsführer*innen, die jeweils ein unterzeichnetes Exemplar vorab per E-Mail und im Original per Post an den jeweils anderen Verhandlungspartner versenden. 7Die Zeit der Abstimmung und Unterzeichnung des Protokolls zählt nicht zur Verhandlungsdauer.

 

(6) 1Im ersten Verhandlungstermin hat der Hersteller dem GKV-Spitzenverband eine postalische Geschäftsadresse sowie eine E-Mailadresse mitzuteilen, über die übergangsweise Ausgleichsansprüche nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 bis zu einer vollständigen Abbildung des Prozesses zur Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen in der DiGA-Abrechnungsrichtlinie gem. § 3 Abs. 4 geltend gemacht werden können. 2Der GKV-Spitzenverband ist verpflichtet, diese Adressen an die Krankenkassen weiterzugeben. 3Der Hersteller ist verpflichtet, dem GKV-Spitzenverband etwaige spätere Adressänderungen mitzuteilen. 4Satz 2 gilt für die geänderten Adressen entsprechend.

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