1Der Beitritt nach § 129 Absatz 3 Nummer 2 SGB V ist von deutschen Apotheken uneingeschränkt und schriftlich gegenüber dem DAV zu erklären. 2Zur Wahrung der Schriftform ist die Übermittlung per Telefax ausreichend. 3Der DAV informiert den GKV-Spitzenverband über erfolgte Beitritte jeweils bis zum 5. Arbeitstag eines Monats (montags bis freitags außer gesetzliche bundesweite Feiertage). 4Beitrittserklärungen müssen neben der Erklärung des Beitritts folgende Angaben enthalten:

  • Name der Apotheke
  • Vor- und Nachname des Apothekeninhabers
  • Anschrift der Apotheke
  • Institutionskennzeichen der Apotheke.

5Der Beitritt gilt nur als wirksam erklärt, wenn die Erklärung mit den vorgenannten Angaben vollständig und vom Apothekeninhaber unterzeichnet abgegeben wurde. 6Die Beitrittserklärung ersetzt nicht die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach § 3 Absatz 3 Satz 2.

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