Rz. 18

In Deutschland ist die Mitgliedschaft einer öffentlichen Apotheke bei den 17 auf regionaler Ebene angesiedelten und unterschiedlich bezeichneten Landesapothekerverbänden, Apothekerverbänden oder Apothekervereinen, die alle dem DAV als Mitglieder angehören, nicht zwingend. Besteht keine Mitgliedschaft zu diesen Regionalorganisationen, kann eine öffentliche Apotheke dennoch am Rahmenvertrag teilnehmen und Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung beliefern, wenn der Apothekenleiter gegenüber dem DAV den Beitritt zum Rahmenvertrag in der jeweils geltenden Fassung einschließlich aller Anlagen, Nachträge und Protokollnotizen zum Rahmenvertrag schriftlich erklärt.

Nach § 4 des Rahmenvertrages ist der Beitritt einer deutschen Apotheke zum Rahmenvertrag uneingeschränkt und schriftlich gegenüber dem DAV zu erklären. Zur Wahrung der Schriftform ist die Übermittlung per Telefax ausreichend. Beitrittserklärungen müssen neben der Erklärung des Beitritts folgende Angaben enthalten:

  • Name der Apotheke,
  • Vor- und Nachname des Apothekeninhabers,
  • Anschrift der Apotheke,
  • Institutionskennzeichen der Apotheke.

Der Beitritt gilt nur dann als wirksam erklärt, wenn die Erklärung mit den vorgenannten Angaben vollständig und vom Apothekeninhaber unterzeichnet abgegeben wurde. Die Beitrittserklärung ersetzt nicht die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach § 2 Abs. 3 des Rahmenvertrages.

Der DAV informiert den GKV-Spitzenverband jeweils bis zum 5. Arbeitstag eines Monats (montags bis freitags außer gesetzliche bundesweite Feiertage) über erfolgte Beitritte (Abs. 4 Satz 2 des Rahmenvertrages). Über den GKV-Spitzenverband erhalten somit die Krankenkassen Kenntnis, ob eine Apotheke berechtigt ist, Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abzugeben.

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