Präambel
Die Vertragspartner schließen diesen Rahmenvertrag, um die sachgerechte Anschlussversorgung nach stationären Rehabilitationsleistungen an dem bisherigen Behandlungsprozess auszurichten und die Angebote der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung zum Wohle der Rehabilitanden wirkungsvoll aufeinander abzustimmen.
Das Entlassmanagement soll dazu beitragen Versorgungslücken zu vermeiden, die Qualität der medizinisch-pflegerischen Versorgung zu verbessern und die Nachhaltigkeit der medizinischen Rehabilitation zu sichern. Dazu wird den Rehabilitationseinrichtungen gemäß §§ 40 Abs. 2 Satz 6 und 41 Abs. 1 Satz 4 i.V. mit 39 Abs. 1a Satz 6 SGB V unter anderem die Möglichkeit eröffnet, Verordnungen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V für eine begrenzte Zeit zur Überbrückung der Übergangsphase von der stationären in die ambulante Behandlung vorzunehmen oder die Arbeitsunfähigkeit festzustellen und zu bescheinigen (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V). Die Verantwortung für die Anschlussversorgung im nachfolgenden Versorgungsbereich liegt in der Regel beim niedergelassenen Vertragsarzt.
Die Vergütung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich des Entlassmanagements ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung, sondern obliegt den Vertragsparteien nach § 111 Abs. 5 SGB V.
§ 1 Geltungsbereich und Regelungsinhalte des Rahmenvertrages
Dieser Rahmenvertrag gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen nach § 4 SGB V und für alle stationären Rehabilitationseinrichtungen, mit denen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Versorgungsverträge nach §§ 111 oder 111a SGB V abgeschlossen haben bzw. für die Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach §§ 111 Abs. 3 oder 111a Abs. 2 SGB V als abgeschlossen gilt sowie für stationäre Rehabilitationseinrichtungen, deren einrichtungsinternes Qualitätsmanagement auf der Grundlage des § 20 Abs. 2a SGB IX zertifiziert ist. Die Regelungen dieses Rahmenvertrags ersetzen bestehende Vereinbarungen zum Entlassmanagement. Entlassmanagement nach diesem Vertrag kann nur für Rehabilitanden erbracht werden, die stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach §§ 40 Abs. 2 SGB V oder 41 SGB V erhalten.
§ 2 Sicherstellung des Entlassmanagements
Das Entlassmanagement ist ein Bestandteil von stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und liegt daher in der Verantwortung der jeweiligen Rehabilitationseinrichtung. Für die Umsetzung wirken Rehabilitationseinrichtungen und Krankenkassen sowie Pflegekassen partnerschaftlich zusammen. Das Entlassmanagement beinhaltet die Organisation einer strukturierten Zusammenarbeit insbesondere im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 zwischen Rehabilitationseinrichtungen und weiterbehandelnden Ärzten und Leistungserbringern. Der Rehabilitand hat einen Anspruch auf Entlassmanagement gegenüber der Rehabilitationseinrichtung und einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements durch seine Krankenkasse. Von der Krankenkasse wird in der Leistungsbewilligung ein Ansprechpartner für das Entlassmanagement benannt. Die Verantwortung für die Unterstützung des Entlassmanagements liegt bei der Krankenkasse.
§ 3 Inhalte des Entlassmanagements
(1) Stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Rehabilitanden beim Übergang in die Versorgung nach medizinischer Rehabilitation. Es handelt sich um einen systematischen und standardisierten Prozess, der dazu dient, die erforderliche medizinische und ggf. pflegerische Versorgung des Rehabilitanden im Anschluss an die Rehabilitation vorzubereiten bzw. einzuleiten. Das Entlassmanagement und die Auswahl der erforderlichen Bestandteile erfolgen personenzentriert und tragen dem individuellen Unterstützungsbedarf und den eigenen Handlungsmöglichkeiten des Rehabilitanden Rechnung.
(2) Bestandteile des Entlassmanagements sind insbesondere
- die Feststellung und Dokumentation des medizinischen und pflegerischen Versorgungsbedarfs, der im Anschluss an die Rehabilitation besteht,
- bei festgestelltem Versorgungsbedarf die Einleitung der medizinischen und/oder pflegerischen Anschlussversorgung des Rehabilitanden, ggf. inklusive frühzeitiger Kontaktaufnahme zum weiterbehandelnden Arzt oder Leistungserbringer,
- die Verordnung von Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen nach § 10, wenn diese für die Versorgung unmittelbar im Anschluss an die Rehabilitation erforderlich sind,
- Hilfestellung und Beratung bei der Beantragung von Leistungen der Kranken- und/oder Pflegekasse, die im Anschluss an die Rehabilitation erforderlich sind,
- Hilfestellungen bei der Kontaktanbahnung zur Selbsthilfe,
- die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 11, soweit dies unmittelbar im Anschluss an die Rehabilitation erforderlich ist,
- Aushändigung eines Reha-Entlassungsberichts bzw. eines vorläufigen Reha-Entlassungsberichts (vgl. § 13) an den Rehabilitanden am Entlassungstag zur Sicherung...