(1) 1Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für die Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie für die Träger der sozialen Pflegeversicherung einschließlich des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 2Sie gilt entsprechend für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung, die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen sowie für die Verbände und die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

 

(2) 12 Die Aufsichtsbehörde kann für Unfallversicherungsträger nach § 114 Abs. 1 Nummer 4, 5 und 7 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, deren Rechnungsführung auf die einer Gebietskörperschaft abgestellt ist, und für Feuerwehr-Unfallkassen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 36 und 40 bis 43 zulassen.

 

(3) 1Die Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflicht von Krankenhäusern bleibt für die nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze geförderten Krankenhäuser der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände unberührt. 2Satz 1 kann auch für Krankenhäuser der gesetzlichen Unfallversicherung angewandt werden.

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