(1) Der Anordnungsbefugte übernimmt die Verantwortung dafür, dass

 

1.

in der Zahlungsanordnung keine offensichtlich erkennbaren Fehler enthalten sind,

 

2.

die Bestätigungen der sachlichen und rechnerischen Feststellung von dem beziehungsweise den dazu Befugten abgegeben worden sind.

 

(2) 1Anordnungsbefugte dürfen Zahlungen, die sie selbst betreffen, nicht anordnen. 2Werden in Sammelanordnungen Zahlungen angeordnet, die den Anordnungsbefugten selbst betreffen, ist die Zahlungsanordnung durch einen weiteren Anordnungsbefugten anzuordnen. 3In der Kassenordnung können Ausnahmen unter Festlegung von Obergrenzen zugelassen werden, wenn die Personalbesetzung es erfordert.

 

(3) 1Die Namen der Anordnungsbefugten sind unter Angabe des Umfangs der Anordnungsbefugnis den mit der Ausführung von Zahlungsanordnungen beauftragten Bediensteten schriftlich oder im Wege IT-gestützter Verfahren mitzuteilen. 2Im Falle eigenhändiger Unterschrift sind bei diesen Bediensteten Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten zu hinterlegen. 3Die Namen der Anordnungsbefugten können in einer maschinellen Datei geführt werden, so dass die Identität der Anordnungsbefugten innerhalb des maschinellen Verfahrens geprüft werden kann. 4Erlischt oder ändert sich der Umfang der Anordnungsbefugnis, ist dies den mit der Ausführung von Zahlungsanordnungen beauftragten Bediensteten unverzüglich schriftlich oder im Wege IT-gestützter Verfahren mitzuteilen. 5Werden die Namen der Anordnungsbefugten in einer maschinellen Datei geführt, ist diese unverzüglich entsprechend zu ändern.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge