(1) 1Mit der Feststellung darf nur beauftragt werden, wer nach seiner Fachkenntnis dazu in der Lage ist (Feststellungsbefugter). 2Die sachlichen und die rechnerischen Feststellungen können von demselben Bediensteten vorgenommen werden. 3Die Befugnis zur sachlichen und zur rechnerischen Feststellung ist unter Angabe des Umfangs der Feststellungsbefugnis schriftlich oder im Wege IT-gestützter Verfahren zu regeln. 4Im Falle eigenhändiger Unterschrift sind bei den Anordnungsbefugten Unterschriftsproben der Feststellungsbefugten zu hinterlegen. 5Erlischt oder ändert sich der Umfang der Feststellungsbefugnis, ist dies den Anordnungsbefugten unverzüglich schriftlich oder im Wege IT-gestützter Verfahren mitzuteilen. 6Abweichungen von den Sätzen 4 und 5 können in der Kassenordnung zugelassen werden, wenn die Sicherheit des Zahlungsverkehrs und der Buchführung gewährleistet bleibt.

 

(2) Zur Entlastung der Feststeller kann die Prüfung einzelner Tatbestände von Belegen auch Bediensteten übertragen werden, die keine Feststellungsbefugnis haben.

 

(3) 1Es darf niemand Angaben in Belegen feststellen, die ihn selbst betreffen. 2Die Regelungen des § 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

 

(4) 1Bei Vorliegen einer allgemeinen Zahlungsanordnung und bei Beträgen, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 150 Euro [ab 1.1.2020: 250 Euro] nicht übersteigen, können in der Kassenordnung vereinfachte Feststellungsverfahren zugelassen werden. 2Dabei sind Art und Umfang der sachlichen und rechnerischen Prüfung und die vom Feststeller zu übernehmende Verantwortung festzulegen. 3Art, Umfang und Häufigkeit von Stichprobenprüfungen der vereinfacht festgestellten Belege sind zu regeln. 4In dem Feststellungsvermerk muss auf das vereinfachte Feststellungsverfahren hingewiesen werden. 5Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann die Betragsgrenze des Satzes 1 auch auf bis zu 410 Euro [ab 1.1.2020: 800 Euro] erhöht werden.

 

(5) 1Werden Belege im Rahmen IT-gestützter Verfahren festgestellt, erfolgt die Feststellung durch den Bediensteten, der für die Ausführung des Verfahrens verantwortlich ist. 2Die zur Feststellung eingesetzten Programme müssen darüber hinaus eine den §§ 20 und 21 gleichwertige Sicherheit gewährleisten. 3Näheres ist in einer Dienstanweisung (§ 40) zu regeln.

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