(1) 1Belege, die Berechnungen oder auf andere Unterlagen sich gründende Zahlenangaben enthalten, müssen rechnerisch geprüft und festgestellt werden. 2Die Prüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der den Berechnungen zugrunde liegenden Ansätze nach Maßgabe der in Rechtsvorschriften, Verträgen, Tarifen und dergleichen gegebenen Berechnungsunterlagen und auf die Richtigkeit der Berechnungen.

 

(2) 1Der Feststeller hat die rechnerische Feststellung auf dem Beleg mit dem Vermerk "Rechnerisch richtig" durch Unterschrift mit Angabe des Datums zu bestätigen. 2Bei Änderung des Endbetrages auf den sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen lautet der Vermerk "Rechnerisch richtig mit ...Euro".

 

(3) 1Werden Nachrechenarbeiten Bediensteten übertragen, die keine Feststellungsbefugnis haben, ist die Nachrechnung mit dem Vermerk "Nachgerechnet" durch Unterschrift mit Angabe des Datums zu bestätigen. 2Für die Richtigkeit der von einem Nachrechner bestätigten Rechenarbeiten ist der Feststeller nicht verantwortlich.

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